Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

114 Sechster Abschnitt: Landesverwaltung. 4. Verw. in Bezug auf das wirthschaftl. Leben. 8 64. 
III. Auch für sonstige Versicherungen ist die Einholung einer Konzession vor— 
geschrieben 1). 
8 64. e. Wegerecht. I. Die Chausseen sind entweder Staats= oder Kreisstraßen. 
Die früher zahlreich vorhandenen Provinzialchausseen sind auf den Staat, die Gemeinde- 
chausseen auf die Kreise übergegangen?). 
1. Alle Chausseen, welche der Staat oder eine Provinz erbaut hat, oder welche 
der Staat noch jetzt baut, gelten als Staatsstraßen. Die Kosten der Neu- 
erbauung, sowie die Unterhaltung von Staatsstraßen trägt der Staat. Doch haben die 
Gemeinden in folgender Art zu den Kosten desjenigen Straßentheils, der in ihrer Ge- 
markung liegt, beizutragen?). 
a) Bei Neuanlage von Staatsstraßen müssen sie das erforderliche Gelände un- 
entgeltlich beschaffen. Ferner müssen sie für denjenigen Straßentheil, der durch ihre 
Ortschaft führt, auch das Material zum Pflastern und Chaussiren der Straße und zur 
Anlegung kleiner Brücken unentgeltlich liefern; für denjenigen Straßentheil, der durch 
die Feldflur führt, brauchen dagegen die Gemeinden das Baumaterial nur insofern un- 
entgeltlich zu liefern, als es sich aus den ihnen etwa gehörigen Steinbrüchen oder Kies- 
gruben entnehmen läßt. 
b) Was die Unterhaltung der Straßen betrifft, muß die Gemeinde, soweit der 
Straßenzug durch die Ortschaft geht, die ganzen Pflasterkosten allein tragen. Bei den 
durch die Feldflur führenden Straßentheilen bewendet es dagegen bei der zu a. erwähnten 
beschränkten Materiallieferungspflicht. 
2. a) Kreisstraßen sind alle Chausseen, welche der Kreis oder eine Gemeinde 
erbaut hat. Nur solche Chausseen, welche über die Grenze der Ortschaft nicht mehr als 
einen Kilometer hinausgehen, oder die mangelhaft angelegt sind oder die weder in einer 
Ortschaft noch an der Staatsstraße oder Bahn, an Flüßen oder der Landesgrenze 
münden, verbleiben der Gemeinde, welche sie bisher besaß. 
b) Die Kosten der Erbauung von Kreisstraßen sind in sehr verwickelter Art ver- 
theilt. Es tragen sie nämlich Staat, Provinz, Kreis und Gemeinde gemeinsam. Die 
Gemeinde liefert vorweg, wie bei den Staatsstraßen, das Gelände und trägt außerdem 
die Kosten desjenigen Theils der Straße, welcher durch die Ortschaft selbst hindurch- 
führt. Von den übrigen") Baukosten ist der vierte Theil aus der Wegbaudotation zu 
entnehmen, welche der Staat den Provinzen gewidmet hat; reicht die Dotation zur 
Deckung dieses Viertels nicht aus, so muß der Straßenbau unterbleiben, und zwar be- 
stimmt der Provinzialtag, welche von den verschiedenen seitens der einzelnen Kreise 
geplanten Straßenneubauten zurückzustellen sind. Von dem durch die Staatsdotation nicht 
gedeckten Kostenrest tragen die Gemeinden ein Viertel, Kreis und Provinz je . 
) Auch die Unterhaltungskosten werden vertheilt, nur daß hier der Staatsbeitrag 
fortfällt. Es trägt nämlich die Gemeinde die Pflasterkosten für den in der Ortschaft 
gelegenen Straßentheil, den Rest der Kosten trägt Provinz und Kreis zur Hälfte. 
d) Provinz, Kreis und Gemeinde bringen ihren Kostenantheil durch Umlagen auf. 
Ein Theil der Kosten kann auf die besonderen Interessenten abgewälzt werden, worüber 
der Provinzialausschuß in erster, der Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz enscheidet. 
e) Der Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen geschieht durch die Kreise, 
1) V. v. 26. März 1855. 
2) Ges. v. 27. April 1881. 3) Ges. v. 12. u. 15. Okt. 1830. 
4) Also den Baukosten ausschließlich der Kosten des Geländeerwerbes; dagegen werden die 
Kosten der Ortsdurchfahrt bei der Berechnung des Staatsviertels von den Straßenbaukosten nicht 
abgezogen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.