Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

128 Sechster Abschnitt: Landesverwaltung. 4. Verw. in Bezug auf das wirthschaftl. Leben. 8 71. 
berechtigen müssen einstimmig dafür sein; außerdem ist die Genehmigung des Ministeriums 
des Innern und der Justiz nöthig. Die Zahl der Genossen darf für einen Jagdbezirk 
von 1200 Hektar höchstens 5 betragen; für weitere 300 Hektar darf je ein weiteres 
Mitglied beitreten 7). 
4. Der Jagdberechtigte oder Jagdpächter, sowie jeder, der mit Erlaubniß des 
Berechtigten oder Pächters in dessen Bezirk jagen will, muß alljährlich einen Jagd- 
waffenpaß lösen?); der Paß ist allen Personen zu verweigern, von welchen unvorsichtige 
Führung des Schießgewehrs zu besorgen ist, oder die in den letzten 5 Jahren wegen 
Jagdvergehens bestraft sind. Für den Paß ist eine Gebühr von 12 Mark zu zahlen; 
Forstbeamte, auch private, erhalten den Paß unentgeltlich. Keines Waffenpasses bedürftig 
sind Prinzen und Standesherren. Der Jagdberechtigte oder Jagdpächter kann neben 
seinem eigenen Paß noch einen auf den Inhaber lautenden Paß lösen; dieser legitimirt 
den Inhaber aber nur zur Jagd in dem Bezirk des Jagdberechtigten, während die 
Namenspässe zur Jagd im ganzen Land legitimiren. — Wer keinen Paß besitzt, darf 
außerhalb seines Wohnorts kein Jagdgewehr bei sich führen; ausgenommen sind außer 
den bereits erwähnten Prinzen und Standesherren natürlich alle zum Waffentragen be- 
fugten Beamten. 
5. Die Schon= oder Hegzeit wird durch ministerielle Verordnung bestimmt 5). 
Raubwild, Schwarzwild und männliches Rothwild hat keine Schonzeit, für Rehböcke ist die 
Schonzeit erst 1893 eingeführt. Während der Hegzeit ist nicht bloß die Jagd, sondern 
auch das Feilhalten des geschützten Wildes verboten. 
6. Wildschaden. 
a) In Oberhessen und Starkenburg ) kann jeder Grundeigenthümer, auf dessen 
Grundstücken durch Wild ein Schaden angerichtet ist, vollen Ersatz fordern. Der An- 
spruch geht nicht gegen denjenigen Jagdberechtigten, aus dessen Bezirk das schädigende 
Wild stammt, sondern gegen den, welcher auf dem geschädigten Grundstück das Jagdrecht 
hat (also regelmäßig gegen die Gemeinde); sammt und sonders neben dem Jagdberechtigten 
haftet der Jagdpächter des Bezirks, und wird ersterer auf Schadensersatz belangt, so 
kann er gegen den Pächter den Rückgriff nehmen. Daß der Jahydberechtigte oder der 
Pächter das Wild seines Bezirks in üblichem Maße abgeschossen, hebt die Ersatzpflicht 
nicht auf; er haftet also auch ohne eigenes Verschulden. Ueber den Schadensersatz ent- 
scheidet der Kreisausschuß mit Rekurs an den Provinzialausschuß und Verwaltungsgerichts- 
hof; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei großem Wildschaden kann die Forstbehörde das 
Abschießen des Wildes von Amts wegen anordnen. 
b) In Rheinhessen gilt das französische Recht. Schadensersatz ist also nur zu 
leisten, wenn der Jagdberechtigte die Jagd nicht gehörig ausgeübt hat; der Ersatzanspruch 
geht, soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht bloß gegen den, der auf dem geschädigten 
Grundstücke das Jagdrecht besitzt, sondern auch gegen den Jagdberechtigten eines Nachbar- 
bezirks, aus welchem das schädigende Wild auf das geschädigte Grundstück über- 
getreten ist 5). 
§ 71. e. Fischerei. Grundlegend ist das Gesetz vom 27. April 1881 nebst Aus- 
führungsverordnungen und die Verträge mit den Nachbarstaaten 5. 
1) Ges. v. 19. Aug. 1893. 2) V. v. 27. Aug. 1874, 25. Jan. 1888. 
3) Ithdstrafgeser v 19. Juli 1858, Art. 29, u. 19. Aug. 1893. V. v. 2. Sept. 1893. 
—i * 6. Aug. 1810, 26. Juli 1848, Art. 12, 13. Regl. 14. Juli 1854. KO., 
rt. 48 
5) Francke, Verhandl. des 18. d. Juristentages 2, S. 175, 178. 
6) Z. B. mit Preußen v. 19. Jan. 1880.
	        
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