ß 72. Fischerei. Bergbau. 129
1. Das Gesetz gilt für Fische, Fischlaich, Krebse.
2. Fischereiberechtigt ist nur die Ortsgemeinde. Sie muß ihr Recht durch
Pächter oder angestellte Fischer ausüben. Die Pacht muß auf mindestens 12 (in schiff-
baren Gewässern 6) Jahre abgeschlossen werden. Ausnahmsweise steht das Fischerei-
recht zu:
à) in geschlossenen Gewässern den Eigenthümern;
b) in offenen Gewässern demjenigen, der nach älterem Recht dort die Fischerei-
gerechtigkeit erworben hat; bei unwirthschaftlicher Ausübung kann solche Fischereigerechtig-
keit im Wege der Enteignung aufgehoben werden.
3. Unter Zustimmung des Kreisausschusses kann das Ministerium des Innern
und der Justiz mehrere Fischereigebiete miteinander vereinigen; die Berechtigten bilden
alsdann eine Fischereigenossenschaft und geben sich durch Mehrheitsbeschluß ein mini-
steriell zu genehmigendes Statut. Die Genossenschaft bezweckt regelmäßig nur den ge-
meinsamen Schutz des Fischbestandes; nur ausnahmsweise geht sie auf eine gemeinsame
Benutzung oder Bewirthschaftung des ganzen Gebiets.
4. Wer auf fremdem Fischereigebiet fischen will, bedarf eines vom Jagdberechtigten
ausgestellten Erlaubnißscheins.
5. Die Fischerei auf Laich ist verboten. Ferner kann das Ministerium des
Innern und der Justiz gewisse Flußgebiete, welche sich besonders als Laichplätze eignen,
zu Schonrevieren erklären und die Fischerei darin ganz untersagen; Entschädigung wird
nur gewährt, wenn das Fischereirecht in diesem Gebiete einer Privatperson zusteht. Im
Uebrigen ist die Fischerei nur zu gewissen Zeiten untersagt, die durch Verordnung vom
14. Dezember 1887 näher bezeichnet sind.
§ 72. f. Bergbau. Grundlegend ist das Berggesetz vom 28. Januar 1876, im
Wesentlichen eine Nachahmung des preußischen Berggesetzes.
1. Dem Bergrecht in technisch-juristischem Sinne unterliegen die Metalle, Kohlen,
Steinsalz und die Soolquellen. Jedermann, — nicht bloß der Grundeigenthümer, —
kann sie ausbeuten, nachdem ihm zuvor auf seinen Antrag („Muthung") die obere Berg-
behörde das Bergwerkseigenthum verliehen hat. Bei Mehrheit der Muthungen auf das
nämliche Bergwerk geht diejenige vor, die zuerst bei der Behörde eingereicht ist; jedoch hat
der, welcher das Mineral zuerst gefunden hat, vor allen, die ihm etwa mit einer Muthung
zuvorgekommen, den Vorzug, sofern er nur die Muthung binnen einer Woche nach
seinem Funde einreicht. Der Streit mehrerer Muther über ihren Vorzug wird im
Rechtswege entschieden.
2. Der Bergwerkseigenthümer kann den Bergbau nach freiem Ermessen betreiben.
Doch muß er der Bergbehörde den Beginn und die Einstellung seines Betriebes an-
zeigen und muß dem Betriebe einen Plan zu Grunde legen, der von der Bergbehörde
zu genehmigen ist. Wenn der Betrieb im öffentlichen Interesse liegt, kann die Berg-
behörde der Betriebseinstellung widersprechen, und falls der Betrieb nicht wieder auf-
genommen wird, dem Bergwerkseigenthümer sein Bergwerksrecht entziehen; gegen letzteren
Beschluß kann der Bergwerkseigenthümer den Rechtsweg beschreiten.
3. Oberste Bergbehörde ist das Ministerium des Innern und der Justiz; unter
dieser steht die obere Bergbehörde, welche aus je einem Mitgliede des Ministeriums
des Innern und der Justiz und des Finanzministeriums und mehreren Technikern be-
steht; unter dieser stehen endlich als örtliche Behörde die Bergmeistereien zu Darmstadt
und Gießen, sowie die Salinenämter Nauheim und Theodorshalle!).
1) Berggesetz Art. 180 flg. V. v. 15. März. 1879.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Hessen. 9