Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

134 Sechster Abschnitt: Landesverwaltung. 5. Verwaltung mit Bezug auf das geistige Leben. 875. 
und es ist, wenn das Gehalt der Lehrerstelle dieses Mindestgehalt nicht erreicht, der 
Fehlbetrag durch eine Alterszulage zu decken. Zu dem Gehalt tritt noch freie Wohnung 
oder eine Miethsentschädigung; ein Theil des Gehalts kann in Form von Grundstücks- 
nutzung, von Loosholz u. dgl. gegeben werden 0. Die Pensionsverhältnisse sind durch 
besondere Gesetze geregelt?). — Versetzung 3) und Dienstentlassung wie bei nicht richter- 
lichen Staatsbeamten. — Das Disziplinarrecht ist besonders geregelt. Für Ordnungs- 
strafen ist, je nach der Schwere der Strafe, die Kreisschulkommission, die Ministerial- 
Abtheilung, das Ministerium zuständig; die Absetzung geschieht durch die Kreisschul- 
kommission, in der Rekursinstanz durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Schulvorstand 
hat keinerlei Disziplinargewalt. 
Aehnliche Regeln gelten für die bei Mädchenschulen angestellten Lehrerinnen; nur 
sind die Gehälter geringer. 
Vorübergehend können Lehrerstellen durch nicht fest angestellte Lehrer („Schul- 
verwalter") besetzt werden; bei Schulen mit mehreren Lehrerstellen kann ein Theil sogar 
dauernd in dieser Weise besetzt werden. Die Schulverwalter beziehen geringeres Gehalt, 
werden jedoch nach fünfjähriger Dienstzeit in gleicher Art pensionsberechtigt, wie ordent- 
liche Lehrer. 
8. Die Kosten der Volksschulen — mit Ausnahme der von Religionsgemeinden 
errichteten Konfessionsschulen — trägt die Ortsgemeinde; haben mehrere Gemeinden eine 
gemeinsame Schule, so werden die Kosten nach Verhältniß der Seelenzahl vertheilt, 
jedoch so, daß die Seelenzahl der Gemeinde, in der die Schule ihren Sitz hat, um ½ 
höher anzusetzen ist. Zur Deckung eines Theiles der Kosten kann die Gemeinde ein 
Schulgeld erheben, von dem jedoch unbemittelte Familien befreit sind; auch fließen 
die Strafgelder für Schulversäumniß an die Gemeinde. Außerdem werden die Gemeinden 
nöch entlastet wie folgt: 
a) Die Kosten der Kreisschulkommission und des Kreisschulinspektorats, sowie der 
höheren Behörden, der Seminare u. s. f. trägt der Staat, die Reisekosten der gewählten 
Kreisschulkommissionsmitglieder trägt der Kreis. 
b) Die Alterszulagen der Lehrer trägt der Staat. 
c) Gewisse Ausgaben, deren Höhe vom Zufall abhängt und die deßhalb die 
einzelnen Schulen und Gemeinden sehr ungleich treffen können, werden auf größere 
Kassen übernommen; so die Lehrerpensionen und Vikariatsgehalte auf den allgemeinen 
Pensionsfond"), zu dem jede Gemeinde von jeder Lehrerstelle 20 Mark beisteuert; die 
Wittwenpensionen 5) von der Schullehrer-Wittwen= und Waisenkasse, zu der jeder Lehrer 
und für die erledigten Lehrerstellen jede Gemeinde 42 Mark jährlich beisteuert; Umzugs- 
kosten der Lehrer, Unterstützungen für nothleidende Lehrer u. dgl. auf den Provinzial- 
schulfond, zu dem jede Gemeinde für jede Lehrerstelle 2 Fl. jährlich steuert ). Reicht 
eine dieser Kassen zur Deckung der ihr überwiesenen Ausgaben nicht zu, so trägt der 
Staat den Ausfall. 
d) An Gemeinden, welche nicht im Stande sind, die Schullast zu tragen, gibt der 
Staat Zuschüsse nach Bedarf. 
9. Der Religionsunterricht wird stets konfessionell getrennt durch einen Lehrer der 
betreffenden Konfession ertheilt, falls er nicht durch Vereinbarung der Ministerial= 
3 Ges. v. 9. März 1878, 23. Juli 1890. 
2) Ges. v. 1. Okt. 1870, 28. Okt. 1874, 30. Dez. 1876, Sterbquartal 28. April 1885. 
3) Ueber Umzugskosten, V. v. 15. Nov. 1882. 
3 Ges. v. 1. Okt. 1870, 30. Dez. 1876. 
5) Ges. v. 28. April 1885. 6) Ges. v. 19. Febr. 1853.
	        
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