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5. Die sonstigen Regeln sind rein kirchenrechtlicher Art.
IV. Jüdische Relionsgemeinschaft. 1. Das Land ist in Rabbinats-
bezirke eingetheilt; die Rabbiner werden vom Ministerium des Innern und der Justiz
ernannt; ihr Gehalt wird durch Umlagen auf die Angehörigen der jüdischen Gemeinde
bestritten. Für jede Gemeinde wird unter Mitwirkung des Kreisamts ein Gemeinde-
vorstand gewählt 7. Z„
2. Die Gemeinden können mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und
der Justiz Steuern ausschreiben, die auf ihre Angehörigen nach Verhältniß der Kom-
munalsteuerkapitalien umgelegt werden. Ein Staatszuschuß wird nicht gewährt.
3. Der Austritt von Juden aus dem Judenthum richtet sich nach den oben S. 141
entwickelten Regeln. Dagegen bestehen für den Fall, daß ein Jude nur aus der jüdischen
Religionsgemeinde seines Wohnsitzes ausscheiden, dagegen im Judenthum verbleiben will,
besondere Vorschriften ); ein derartiger jüdischer Dissident bleibt nämlich für alle Ver-
pflichtungen seiner bisherigen Gemeinde, welche bereits zur Zeit seines Austritts dritten
Personen gegenüber begründet waren, fünf Jahre lang beitragspflichtig.
Siebenter Abschnitt.
Auswürtige Angelegenheiten.
§ 79. 1. Die auswärtigen Angelegenheiten werden vom Staatsminister ver-
waltet.
2. Hessen besitzt das Recht, direkt mit deutschen und außerdeutschen Staaten in
friedlichen Verkehr zu treten und auch Verträge mit ihnen zu schließen. Nur dürfen
die Verträge den Reichsgesetzen und den vom Reiche geschlossenen Verträgen nicht wider-
streiten.
3. Demgemäß besitzt Hessen auch das aktive und passive Gesandtschaftsrecht. Doch
macht es von dem aktiven Gesandtschaftsrecht nur gegenüber Preußen Gebrauch. Ein
eigener Gesandter bei der hessischen Regierung ist nur von Preußen, ein Geschäftsträger
von England bestellt; doch haben die übrigen Staaten, welche in Deutschland Gesandte
bestellt haben, diese auch bei der hessischen Regierung beglaubigt.
4. Konsuln kann Hessen nur in den andern deutschen Staaten bestellen; es hat
von diesem Recht in Frankfurt a. M., Hamburg, Bremen und Leixzig Gebrauch ge-
macht. Dagegen hat Hessen über die Zulassung auswärtiger Konsuln in seinem Staats-
gebiete frei zu befinden, und hat deren eine größere Zahl — die meisten freilich mit
dem Sitz in Frankfurt a. M. — zugelassen.
1) V. v. 2. Nov. 41.
2) Ges. v. 10. Sept. 1878, den Austritt aus den israel. Religionsgemeinden betr.