Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

* 41. Die indirekten Steuern. 71 
nur auf Lebzeiten des Erwerbers, so ist die muthmaßliche Lebensdauer des Erwerbers 
bei der Kapitalisirung mit zu berücksichtigen und für diesen Zweck eine genaue Tabelle 
im Gesetz aufgestellt. 
6. Alle Erben und Universalvermächtnißnehmer sind bis zum Betrage des einem 
Jeden zukommenden Anfalles für die auf dem Gesammtnachlaß ruhende Steuer sammt 
und sonders haftbar. Ebenso sind Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter und Bevoll-= 
mächtigte von Erben für die Steuer persönlich haftbar, wenn sie einen Theil des Nach- 
lasses ausantworten, obschon sie wissen, daß die Steuer nicht bezahlt ist. 
7. Die Berechnung der Steuer geschieht durch das Erbschaftssteueramt 
zu Darmstadt, eine ausschließlich aus Berufsbeamten gebildete Behörde. Gegen dessen 
Entscheidung binnen 4 Wochen Reklamation an die Ministerialabtheilung für Steuer- 
wesen; gegen deren Beschlüsse Rekurs binnen gleicher Frist an das oberste Verwaltungs- 
gericht. 
8. Jeder, dem ein steuerpflichtiger Erwerb anfällt, und jede für die Steuer haftende 
Person hat den Anfall binnen 4 Wochen nach erlangter Kenntniß dem Erbschaftssteuer- 
amt anzumelden. Dabei wird vermuthet, daß jeder Erwerber am 30. Tage, nachdem 
der Anfall geschehen, davon Kenntniß erlangt habe. Binnen einer weiteren zweimonatigen 
Frist haben die Testamentsvollstrecker oder Nachlaßlaßverwalter oder wenn solche fehlen, 
die Erben, ein genaues Nachlaßinventar unter Angabe aller für die Steuer erheblichen 
Verhältnisse (z. B. der Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und den Erben) beim 
Erbschaftssteueramt einzureichen; ist vor Gericht oder Notar ein Nachlaßinventar auf- 
genommen, so genügt es, wenn die Betheiligten hierauf vor dem Erbschaftssteueramt 
Bezug nehmen. Jeder bei dem Anfall Betheiligte. — also außer dem Testaments- 
vollstrecer und den Erben auch die Vermächtnißnehmer u. s. f. — können außer- 
dem durch das Erbschaftssteueramt noch zu weiterer Auskunft, nöthigenfalls durch 
Ordnungsstrafe, angehalten werden; und zwar auch wegen solcher Anfälle, die nicht 
an sie, sondern an andere Betheiligte gelangen. Beim Mangel anderer Beweismittel 
kann das Erbschaftssteueramt unter Zustimmung der Ministerial-Abtheilung für Steuer- 
wesen von den Betheiligten sogar eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit 
ihrer Angaben fordern. 
Wer die vorgeschriebenen Anzeigen absichtlich unterläßt oder wissentlich falsch 
angibt, wird mit einer Geldstrafe, die dem vierfachen Betrage der hinterzogenen Steuer 
gleichkommt, bestraft; bei Fahrlässigkeit Ordnungsstrafe bis 100 Mark. 
9. Die festgestellte Steuer verjährt in 5, die noch nicht festgestellte in 10 Jahren. 
II. Schenkungssteuer !#. 1. Sie betrifft alle Schenkungen, die nicht unter 
die Erbschaftssteuer fallen; jedoch nur dann, wenn sie öffentlich beurkundet sind, sodaß 
mündliche und privatschriftliche Schenkungen frei bleiben. 
2. Die Steuer greift nur Platz, wenn die Schenkung ein hessisches Grundstück 
betrifft oder wenn der Schenker ein Hesse ist. 
3. Sie ist ähnlich geregelt wie die Erbschaftssteuer. Nur die Steuerbefreiungen 
sind zum Theil abweichend. Sie betreffen nämlich 
a) Schenkungen bis 1000 Mark; dabei gelten alle Schenkungen, die in einer 
Urkunde verbrieft sind, Schenkungen an Eheleute, Schenkungen, die zwischen den näm- 
lichen Personen binnen 5 Jahren erfolgen, als eine einzige Schenkung; 
b) Schenkungen an Verwandte auf= und absteigender Linie und Ehegatten; 
I) Schenkungen an Großherzog, Staat und Reich; 
1) Ges. vom 30. August 1884.
	        
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