Object: Modernes Fürstenrecht

8 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 87 
ausdrückliche Erlaubnis der Fürsten in einen fremden Staat 
sich begeben, 3. überhaupt steht dem Fürsten zu, alle zur 
Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des 
Hauses dienliche Maßregeln zu ergreifen (Tit. IV’ $1—3). Ähn- 
lich— dabei zum Teil weitergehend — lauten die Bestimmungen 
des hannoverschen (2. Kap. $1 u. 2, Kap. 7 $ iff., Kap. 8 
$ 2ff.), des oldenburgischen (Art. 6, 12, 13, 14), des könig- 
lich sächsischen ($ 4ff.), des koburg-gothaischen (Art. 82 ff.) 
und des württembergischen (Art. 9ff.) Hausgesetzes. Allge- 
mein — demgemäß auch für Bayern, obwohl äußerlich im 
Hausgesetz davon getrennt — hat als Bestandteil der 
Familiengewalt auch noch die Befugnis zu gelten, den 
Familienangehörigen die Heiratsbewilligung zu gewähren. Das 
braunschw.-lüneb. Hausgesetz vom 19. Oktober 1833 bezeich- 
net sie direkt als „Aufsicht über die Vermählungen“. 
Alle diese Befugnisse fehlen grundsätzlich nach dem 
Rechte vor Reichsauflösung. Es ıst nicht richtig, wie Meyer 
$ 228 schrieb, daß die Agnaten da schon einer Familiengewalt 
unterlägen wären. Der Landesherr besaß grundsätzlich nur 
eine väterliche Gewalt über seine Abkömmlinge, keine Gewalt 
gegenüber seiner Gemahlin und den Seitenverwandten in den 
„das Lustre seines Hauses betreffenden Sachen“; er ıst kein 
Obervormund der Agnaten, hat kein Konsensrecht über sie; 
das Prädikat „Familienhaupt“ ist lediglich ein „Titul“'). Nur 
ausnahmsweise finden sich solche Rechte (Konsensrechte), 
ebenso wie ausnahmsweise, aber ohne dauernden Erfolg, bei 
Einführung der Primogenitur der Versuch gemacht wurde, 
die nachgeborenen Söhne dem regierenden Herrn als Unter- 
tanen zu unterwerfen. Albrecht IV. von Oberbayern z.B. 
war es, welcher bei Einführung der Primogenitur 1506 ver- 
fügte, die nachgeborenen Söhne sollten, wie die anderen 
Landsassen (Adeligen), dem regierenden Fürsten unterworfen 
sein ?), aber ohne daß er dies als dauernde Institution zu schaffen 
vermocht hätte. Sonst wäre nicht möglich, daß im „Pfalz- 
1) Vgl. Moser, Familienstaatsrecht Teil II 8. 910, 908, 906. 
2) Rehm, Staatarechtliche Stellung des Hauses Wittelsbach 8. 31 
Anm. 13. |
	        
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