fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormund 
§ Antrag des V. s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Zum Mitgliede des Familienrats soll 
nicht bestellt werden: 
1. der V. des Mündels; 
2. wer nach 8 1781 oder nach 
§ 1782 nicht zum V. bestellt 
werden soll; 
1866 
1873 Einberufung des Familienrats auf 
Antrag des V. s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Das Amt eines Mitgliedes des 
Familienrates endigt aus denselben 
Gründen, aus denen nach den 
g8 1885, 1886, 1889 das Amt eines 
V. endigt. 
Von der Aupfhebung des Familienrats 
hat das Vormundschaftsgericht die 
bisherigen Mitglieder, den V. und 
den Gegenv. in Kenntnis zu setzen. 
Der V. und der Gegenv. erhalten 
neue Bestallungen. Die früheren 
Bestallungen sind dem Vormundschafts- 
gerichte zurückzugeben. 
1882—1895 Beendigung der Vormundschaft. 
1885 Das Amt des V. endigt: 
1. mit seiner Entmündigung; 
2. mit der Erlassung des die Todes- 
erklärung des B. aussprechenden 
Urteils. 1878, 1895. 
1886— 1889 Entlassung des V. f. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
1890—1893 Verpflichtungen des V. nach 
der Beendigung seines Amtes: 
zur Herausgabe des Mündelver- 
mögens 1890. 
zur Rechnungslegung 1890—1892. 
zur Rückgabe der Bestallung 1893. 
. Vormundschaft —Vormundschaft. 
1894 Den Tod des V. hat dessen Erbe dem 
Vormundschaftsgericht unverzüglich an- 
zuzeigen. 
Den Tod des Gegenv. oder eines 
Mitv. hat der V. unverzüglich an- 
zuzeigen. 1895. 
Ehmcke. Wörterduch des Bürgerl. Geseszbuches. 
1878 
1881 
433 
8 
1899, 
1909 
1308 
1314 
  
1896— 1908 Vormundschaft 
Vormundschaft 
über Voll= 
jährige s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
1900 s. Kiud— Verwandtschaft 1702. 
Wer unter elterlicher Gewalt oder 
unter Vormundschaft steht, erhält für 
Angelegenheiten, an deren Besorgung 
der Gewalthaber oder der V. ver- 
hindert ist, einen Pfleger. Er erhält 
insbesondere einen Pfleger zur Ver- 
waltung des Vermögens, das er von 
Todeswegen erwirbt oder das ihm 
unter Lebenden von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet wird, wenn 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
fügung, der Dritte bei der Zuwendung 
bestimmt hat, daß dem Gewalthaber 
oder dem V. die Verwaltung nicht 
zustehen soll. 
Tritt das Bedürfnis einer Pfleg- 
schaft ein, so hat der Gewalthaber 
oder der V. dem Vormundschaftsgericht 
unverzüglich Anzeige zu machen. 
Die Pflegschaft ist auch dann an- 
zuordnen, wenn die Voraussetzungen 
für die Anordnung einer Vormund- 
schaft vorliegen, ein V. aber noch nicht 
bestellt ist. 1916, 1917. 
Vormundschaft. 
Ehe. 
s. Vormundschaft 1847. 
Wer ein eheliches Kind hat, das 
minderjährig ist oder unter seiner 
V. steht, darf erst eine Ehe eingehen, 
nachdem ihm das Vormundschafts- 
gericht ein Zeugnis darüber erteilt hat, 
daß er die im 8§ 1669 bezeichneten 
Verpflichtungen erfüllt hat oder daß 
sie ihm nicht obliegen. 
Ist im Falle der f. Gütergemein- 
schaft ein anteilsberechtigter Abkömm- 
ling minderjährig oder bevormundet, 
so darf der überlebende Ehegatte eine 
Ehe erst eingehen, nachdem ihm das 
Vormundschaftsgericht ein Zeugnis 
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