Vormund
§ Antrag des V. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Zum Mitgliede des Familienrats soll
nicht bestellt werden:
1. der V. des Mündels;
2. wer nach 8 1781 oder nach
§ 1782 nicht zum V. bestellt
werden soll;
1866
1873 Einberufung des Familienrats auf
Antrag des V. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Das Amt eines Mitgliedes des
Familienrates endigt aus denselben
Gründen, aus denen nach den
g8 1885, 1886, 1889 das Amt eines
V. endigt.
Von der Aupfhebung des Familienrats
hat das Vormundschaftsgericht die
bisherigen Mitglieder, den V. und
den Gegenv. in Kenntnis zu setzen.
Der V. und der Gegenv. erhalten
neue Bestallungen. Die früheren
Bestallungen sind dem Vormundschafts-
gerichte zurückzugeben.
1882—1895 Beendigung der Vormundschaft.
1885 Das Amt des V. endigt:
1. mit seiner Entmündigung;
2. mit der Erlassung des die Todes-
erklärung des B. aussprechenden
Urteils. 1878, 1895.
1886— 1889 Entlassung des V. f. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
1890—1893 Verpflichtungen des V. nach
der Beendigung seines Amtes:
zur Herausgabe des Mündelver-
mögens 1890.
zur Rechnungslegung 1890—1892.
zur Rückgabe der Bestallung 1893.
. Vormundschaft —Vormundschaft.
1894 Den Tod des V. hat dessen Erbe dem
Vormundschaftsgericht unverzüglich an-
zuzeigen.
Den Tod des Gegenv. oder eines
Mitv. hat der V. unverzüglich an-
zuzeigen. 1895.
Ehmcke. Wörterduch des Bürgerl. Geseszbuches.
1878
1881
433
8
1899,
1909
1308
1314
1896— 1908 Vormundschaft
Vormundschaft
über Voll=
jährige s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
1900 s. Kiud— Verwandtschaft 1702.
Wer unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, erhält für
Angelegenheiten, an deren Besorgung
der Gewalthaber oder der V. ver-
hindert ist, einen Pfleger. Er erhält
insbesondere einen Pfleger zur Ver-
waltung des Vermögens, das er von
Todeswegen erwirbt oder das ihm
unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Zuwendung
bestimmt hat, daß dem Gewalthaber
oder dem V. die Verwaltung nicht
zustehen soll.
Tritt das Bedürfnis einer Pfleg-
schaft ein, so hat der Gewalthaber
oder der V. dem Vormundschaftsgericht
unverzüglich Anzeige zu machen.
Die Pflegschaft ist auch dann an-
zuordnen, wenn die Voraussetzungen
für die Anordnung einer Vormund-
schaft vorliegen, ein V. aber noch nicht
bestellt ist. 1916, 1917.
Vormundschaft.
Ehe.
s. Vormundschaft 1847.
Wer ein eheliches Kind hat, das
minderjährig ist oder unter seiner
V. steht, darf erst eine Ehe eingehen,
nachdem ihm das Vormundschafts-
gericht ein Zeugnis darüber erteilt hat,
daß er die im 8§ 1669 bezeichneten
Verpflichtungen erfüllt hat oder daß
sie ihm nicht obliegen.
Ist im Falle der f. Gütergemein-
schaft ein anteilsberechtigter Abkömm-
ling minderjährig oder bevormundet,
so darf der überlebende Ehegatte eine
Ehe erst eingehen, nachdem ihm das
Vormundschaftsgericht ein Zeugnis
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