fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 201 
lichen Schulzeit kann nur in besonders dringenden Fällen 
und in der Regel nur nach vollendetem 14. Lebensjahre 
mit Genehmigung des Bezirksschulinspektors erfolgen, 
wogegen Kinder, die das Ziel der einfachen Volksschule 
in den wesentlichen Fächern innerhalb der gesetzlichen 
Schulzeit nicht erreicht haben, genötigt werden können, 
die Schule ein weiteres Jahr hindurch zu besuchen. Ver— 
wahrloste, nicht vollsinnige, schwach- und blödsinnige 
Kinder sind von der Voltsschule ausgeschlossen, für ihre 
Erziehung ist anderweit in geeigneter Weise Sorge zu. 
tragen; für Taubstumme bestehen die Taubstummen- 
anstalten zu Dresden und Leipzig. Für unentschuldigte 
oder ungerechtfertigte Schulversäumnisse sind die Eltern 
oder Erzieher, nach Befinden auch die Lehrherren, Dienst- 
herrschaften und Arbeitgeber verantwortlich und straffällig. 
Durch die Volksschulgesetzgebung des Jahres 1873 ist 
nun weiter noch bestimmt worden, daß die aus der 
Volksschule entlassenen Knaben noch drei Jahre lang 
zum Besuche der Fortbildungsschule mit wöchentlich biiboe 
2—6 Unterrichtsstunden verpflichtet sind; von dieser BVer-schuten. 
pflichtung befreit in der Begel nur der Besuch einer 
höheren Lehranstalt bis zum 15. Lebensjahre, der min- 
destens neunjährige Besuch einer höheren oder mittleren 
Volksschule beziehentlich entsprechender Privatunterricht 
dann, wenn das betreffende Kind die seinem Alter 
entsprechende Bildungsstufe erreicht hat. Die JFort- 
bildungsschule schließt sich unmittelbar an die einfache 
Volksschule an, es erstreckt sich sonach der Unterricht in 
der ersteren in der Regel auf die Zeit vom erfüllten 
14. bis zum erfüllten 17. Lebensjahre. Aufgabe der 
Fortbildungsschule ist die weitere allgemeine Ausbildung, 
insbesondere die Befestigung in denjenigen Kenntnissen 
und Fertigkeiten, welche für das bürgerliche Leben vor- 
zugsweise von Autzen sind. Auch für Mädchen hann 
ein obligatorischer zweijähriger Fortbildungsunterricht 
mit wöchentlich zwei Stunden eingerichtet werden.! 
  
  
1 Das sächsische Volksschulwesen erforderte im Jahre 1901 
einen Aufwand von rund 361½/2 Uillionen Mark (davon 
7 AMillionen Mark oder 19% Staatszuschuß), 1906: 45,4 Mil- 
lionen (10,4 Millionen oder 23% Staatszuschuß), 1911: 60 Mil- 
lionen (14 1½/2 Millionen oder 24% Staatszuschuß). In diesen 
zehn Jahren vermehrte sich die Zahl der Volksschüler von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.