Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

124 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 
(§ 5). Nach § 6 bezieht sich die Gewerbeordnung nicht auf folgende Gewerbe- 
betriebe: Die Fischerei, die Einrichtung und Verlegung von Apotheken, die 
Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advoka- 
torische und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunter- 
nehmer und Auswanderungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der 
Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten össentlicher Fähren 
und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. Auf 
nachstehende Gewerbebetriebe findet die Gewerbeordnung nur insoweit An- 
wendung, als sie ausdrücklich Bestimmungen darüber enthält: Das Berg- 
wesen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den 
Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Vom 1. Jan. 1873 ab find 
ausschließliche Gewerbeberechtigungen aufgehoben (8 7), bez. für ablösbar 
erklärt (§ 8) und können nicht mehr begründet werden (8 10). Streitig- 
keiten über diese Fragen werden im Rechtswege entschieden (§ 9). Das 
Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugnis zum selbständigen Betrieb 
eines Gewerbes keinen Unterschied (8 11); für Ehefrauen enthält § 11 
besondere Bestimmungen. Hinsichtlich des Gewerbebetriebes der juristischen 
Personen des Auslandes bewendet es bei den Landesgesetzen. Die für 
Personen des Soldaten= und Beamtenstandes sowie deren Angehörige be- 
stehenden Beschränkungen bleiben in Kraft (§ 12). Vom Besitz des 
Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebetriebe nicht abhängig sein 
6 13. 
Tit. II §§ 14—54 behandelt den stehenden Gewerbebetrieb, 88 14, 15 
die Anzeigepflicht, § 15 a die Namensbezeichnung des Gewerbeinhabers, 
§§ 16—40 die Anlagen und die Gewerbetreibenden, die einer besonderen 
Genehmigung bedürfen und das dafür vorgeschriebene Verfahren. §8 41—54 
enthalten Bestimmungen über den Umfang, die Ausübung und den Verlust 
der Gewerbebefugnisse, § 41 insbesondere beseitigt grundsätzlich die Be- 
schränkungen über die Annahme von Gesellen, Gehülfen, Lehrlingen und 
Arbeitern, §§ 41 a und b betreffen die Sonntagsruhe, §8 42—44 a die Ort- 
lichkeit des Gewerbebetriebs und das Aufsuchen von Warenbestellungen, 
§§ 45—47 die Tätigkeit von Stellvertretern und Angehörigen, § 43 die 
Übertragbarkeit von Realgewerbeberechtigungen, §§ 49, 50 die etwaigen Fristen 
für den Beginn des Gewerbebetriebes. Nach 8§ 51 Avs. 1 kann wegen über- 
wiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl die fernere Benutzung 
einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu 
jeder Zeit untersagt werden, doch muß dem Besitzer alsdann für den er- 
weislichen Schaden Ersatz geleistet werden. § 51 Abs. 2 und § 52 enthalten 
eine weitere Ausführung dieser Bestimmung und § 53 betrifft die ausnahms- 
weise zulässige Zurücknahme einer bereits erteilten Approbation. § 54 ent- 
hält Ausführungsvorschriften zu §§ 51—53. 
Tit. III §§ 55—63 betrifft den Gewerbebetrieb im Umherziehen und 
enthält starke Beschränkungen dieses Gewerbebetriebs. Tit. IV 88 64—71 
betrifft den Marktverkehr und enthält an der Spitze — im § 64 Abs. 1 — 
den Grundsatz, daß der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte sowie 
der Kauf und Verkauf daselbst einem jeden mit gleichen Befugnissen freisteht. 
Im übrigen sind Vorschriften über die Gegenstände des Marktverkehrs, die 
Abgaben dafür und die Befugnisse der Verwaltungsbehörde zur Regelung 
des Marktverkehrs gegeben. Tit. V §§ 72—80 enthält Bestimmungen über
	        
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