148 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4.
gestellten und den Frachtvertrag ordnen, entsprechend der Regelung des
Seehandels durch das Handelsgesetzbuch und die Seemannsordnung.
Eine weitere Ergänzung dieser Gesetze und der Seemannsordnung
enthalten die Ges. betr. die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-
nahme heimzuschaffender Seeleute v. 2. Juni 1902 R. G. Bl. S. 212 und
betr. die Stellenvermittelung der Schiffsleute v. 2. Juni 1902 R. G. Bl.
S. 215.
Bezüglich der Handelsgesellschaften werden die Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches ergänzt durch das Ges. betr. die Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenofsenschaften v. 1. Mai 1889, das nach Abänderung durch das Ges.
v. 12. Aug. 1869 und v. 20. Mai 1898 neu bekannt gemacht ist (R.G.Bl.
S. 810) sowie durch das Ges. betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung v. 20. April 1892, das nach teilweiser Abänderung durch das Handels-
gesetzbuch ebenfalls u. d. 20. Mai 1898 neu bekannt gemacht ist (R.G. Bl.
S. 846). Nach ersterem Gesetz erwerben Gesellschaften von nicht geschlossener
Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft
ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken
(Genoffenschaften) die Rechte einer „eingetragenen“ d. h. im Register der
Amtsgerichte eingetragenen Genossenschaft unter den vom Gesetze näher be-
zeichneten Bedingungen. Als Beispiele für derartige Genossenschaften sind.
genannt: Vorschuß- und Kreditvereine, Rohstoffvereine, Vereine zum gemein-
schaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatz-
genofsenschaften, Magazinvereine), Vereine zur Herstellung von Gegenständen
und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktiv-
genofsenschaften), Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens- und
Wirtschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine),
Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder ge-
werblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche
Rechnung, endlich Vereine zur Herstellung von Wohnungen. Die Genossen-
schaften können errichtet werden entweder dergestalt, daß die einzelnen Mit-
glieder (Genofsen) für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser sowie
unmittelbar den Gläubigern derselben mit ihrem ganzen Vermögen haften
(eingetragene Genofsenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht) oder dergestalt,
daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht unmittel-
bar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, vielmehr nur verpflichtet
find, der letzteren die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nach-
schüsse zu leisten (eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschuß-
pflicht) oder endlich dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen für die
Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den
Gläubigern gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist
(eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht). Die Zahl der
Genossen muß mindestens 7 betragen. Die Eintragung im Handelsregister
gibt der Genossenschaft die Rechte einer juristischen Person, also auch das
Recht, unter ihrer Firma im eigenen Namen Geschäfte zu treiben. über
die Organisation der Genossenschaften enthält das Gesetz ausführliche Be-
stimmungen.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben ebenfalls die Rechte einer
juristischen Person, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. Sie
können durch einen in gerichtlicher oder notarieller Form abgeschlossenen