II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 149
Vertrag zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Das Stamm-
kapital muß mindestens 20 000 A, die Stammeinlage jedes Gesellschafters
muß mindestens 500 4 betragen. Für die Verbindlichkeiten der Gesell-
schaft haftet deren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
In das Gebiet der Handelsgesetzgebung gehört ferner die BWechsel-
ordnung, deren Einführung im Reich auf dem Ges. v. 5. Juni 1869 R.G. Bl.
S. 379 beruht und die ebenso wie das Handelsgesetzbuch auf Grund der
mit den Süddeutschen Staaten geschlossenen Verträge und besonderer Ein-
führung in Elsaß-Lothringen im ganzen Bundesgebiet gilt. Ihr Text
wurde nach mehrfachen Abänderungen im R. G. Bl. von 1908 S. 326 neu
bekannt gemacht. Die Wechselordnung enthält die erforderlichen Bestim-
mungen über die Voraussetzungen und Folgen der wechselmäßigen Ver-
pflichtung und des Wechselverkehrs, den Erwerb und Verlust des Wechsel-
anspruches sowie seine Geltendmachung und trägt den strengen Formen
Rechnung, die von dem Begriff des Wechsels unzertrennlich sind.
Der Wechselordnung steht wirtschaftich, und juristisch relativ nahe das
Scheckgesetz v. 11. März 1908 R. G. Bl.
Auf Art. 4 Ziff. 2 oder Ziff. 4 dheeihnn kann die Reichskompetenz
bezüglich folgender Gesetze gestützt werden:
1. Das Börsengesetz v. 22. Juni 1896, nach der Novelle v. 8. Mai 1908
unter dem 27. Mai 1908 R. G. Bl. S. 215 neu bekannt gemacht, regelt
den Verkehr an der Börse, unterstellt die Börsen der Staatsaufsicht und
zwar der Aufficht der Landesregierungen, ordnet die Zulaffung zum Besuch
der Börse, die Feststellung des Börsenpreises, das Maklerwesen, sowie die
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel und den Börsenterminhandel
mit Strafvorschriften für die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des Gesetzes. Die Zulassung von Waren und Wertpapieren zum Börsen-
terminhandel erfolgt durch den Börsenvorstand, der aber dabei an die im
Gesetz und in etwaigen Bestimmungen des Bundesrats vorgesehenen Vor-
aussetzungen und an gewisse Erklärungen des Reichskanzlers gebunden
ist. Börsentermingeschäfte in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunter-
nehmungen find nur mit Genehmigung des Bundesrats zulässig. Der
Bundesrat kann Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren und Wert-
papieren verbieten oder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig machen.
Börsentermingeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei
sind verboten.
2. Das Ges. betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder
Wertpapiere v. 5. Juli 1896 G. G. Bl. S. 183 enthält Maßregeln zur
Sicherstellung gegen Untreue im Depositenverkehr und bezieht sich auf alle
vertretbaren Wertpapiere außer Banknoten, die Kaufleuten im Betriebe
ihres Handelsgewerbes unverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand über-
Lgeben worden find.
3. Das Ges. betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld-
verschreibungen v. 4. Dez. 1899 R.G. Bl. S. 691 läßt zu, daß für die Be-
sitzer von Schuldverschreibungen, die nicht das Reich oder ein Bundesstaat
oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgegeben hat, unter
gewissen Voraussetzungen Gläubigerversammlungen zur Wahrung der ge-
meinsamen Interessen der Gläubiger der Schuldverschreibungen Beschlüsse
fassen, die für alle Gläubiger verbindliche Kraft haben.