Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

150 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 
4. Das Ges. v. 8. Juni 1871 betr. die Inhaberpapiere mit Prämien 
R.G.Bl. S. 210 schreibt vor, daß auf den Inhaber lautende Schuld- 
verschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder einem Teile von ihnen 
außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt 
zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall 
gestellte Art der Ermittelung die zu prämiierenden Schuldverschreibungen 
und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (In- 
haberpapiere mit Prämien), innerhalb des Deutschen Reichs nur auf Grund 
eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaats. 
oder des Reichs ausgegeben werden. 
Ziffer 3. 
a) Maß= und Gewichtssystem. 
Das Maß= und Gewichtssystem wird jetzt durch die Maß= und Gewichts- 
ordnung v. 30. Mai 1908 R.G. Bl. S. 349 geregelt. Danach sind die Grund- 
lagen des Maßes und des Gewichts das Meter und das Kilogramm. Die 
Eichung der Maßgeräte wird durch Eichämter ausgeführt. Die Eichämter 
find staatliche Behörden der Einzelstaaten und den Landesregierungen unter- 
stellt. Es wird eine Kaiserliche Normal -Eichungskommission eingesetzt, die 
darüber zu wachen hat, daß das Eichwesen im gesamten Bundesgebiete nach 
übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend 
gehandhabt wird; für Bayern hat die Kgl. Bayerische Normal-Eichungs- 
kommission dieselben Befugnisse. 
In Kraft geblieben sind von den früher erlassenen Gesetzen noch die 
Ges. betr. die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße v. 20. Juli 
1881 R.G. Bl. S. 249, ergänzt durch das Ges. v. 24. Juli 1909 R. G. Bl. 
S. 891 und betr. die elektrischen Meßeinheiten v. 1. Juni 1898 R.G. Bl. 
S. 905. 
b) Münzsystem. 
Maßgebend ist jetzt das Münzgesetz v. 1. Juni 1909 R. G. Bl. S. 507. 
Danach gilt im Deutschen Reich die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit 
bildet die Mark, die in 100 Pfennige eingeteilt wird. Es sollen Gold- 
münzen (20 und 104), Silbermünzen (5, 3, 2, 1 4/ und 50 F), Nickel- 
münzen (25, 10, 5 F), und Kupfermünzen (2 und 1 JF) ausgeprägt werden 
und zwar aus 1 kg Gold 279 Zehnmarkstücke und aus 1 kg Silber 200. 
Einmarkstücke, die anderen Gold= und Silbermünzen im gleichen Verhältnis. 
Das Prinzip der Goldwährung kommt darin zum Ausdruck, daß niemand 
außer den Reichs- und Landeskassen verpflichtet ist, Silbermünzen im Be- 
trage von mehr als 20 4 und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von 
mehr als 1.4 in Zahlung zu nehmen. Übrjgens soll der Gesamtbetrag 
der Silbermünzen bis auf weiteres 20 M, der Gesamtbetrag der Nickel- 
und Kupfermünzen 2,50 M für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht 
übersteigen. 
e) Die Feftstellung der Grundsätze 
über die Emission von fundiertem und nufundiertem Papiergelde. 
Durch das Ges. betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen v. 30. April 
1874 R.G. Bl. S. 40, abgeändert durch das Ges. v. 5. Juni 1906 R.G. Bl. 
S. 730, ist der Reichskanzler ermächtigt, Reichskaffenscheine zum Gesamt-
	        
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