Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 151 
betrage von 120 Millionen MA in Abschnitten zu 5 und 10 M (bcbis zur 
Novelle von 1906: 5 M, 20 MA und 50 40) ausfertigen zu lassen und 
unter die Einzelstaaten nach dem Maßstabe ihrer durch die Zählung v. 
1. Dez. 1871 festgesetzten Bevölkerung zu verteilen. Über die Verteilung 
des Gesamtbetrages auf die einzelnen Abschnitte beschließt der Bundesrat. 
Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs und sämtlicher 
Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen und von der 
Reichs-Hauptkasse für Rechnung des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen 
bares Geld eingelöst. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer An- 
nahme nicht statt. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der 
preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benennung 
„Reichsschulden-Verwaltung"“ übertragen. Die Kontrolle über die Aus- 
fertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt die Reichsschulden- 
Kommssion. Von den Bundesstaaten darf nur auf Grund eines Reichs- 
gesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden. 
Ziffer 4. 
Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen. 
Nach dem Ges. v. 27. März 1870 über die Ausgabe von Banknoten 
B. G. Bl. 51, gültig im ganzen Bundesgebiet, ausgenommen Elsaß-Lothringen, 
für welch letzteres Gebiet besondere Vorschriften erlassen sind, ist die Aus- 
gabe von Banknoten unter die Kontrolle des Reichs gestellt. Insbesondere 
kann vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugnis zur Ausgabe 
von Banknoten nur durch ein auf Antrag der beteiligten Landesregierung 
erlassenes Reichsgesetz erworben werden. 
Das Bankgesetz v. 14. März 1875 R. G. Bl. S. 177, ergänzt und ab- 
geändert durch die Ges. v. 18. Dez. 1889 R.G.Bl. S. 201, v. 7. Juni 1899 
R.G.Bl. S. 311, v. 20. Febr. 1906 R.G.Bl. S. 818 und v. 1. Juni 1909 
R. G. Bl. 515, bestimmt, daß die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten nur 
durch Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlaß des Gesetzes von 1875 
zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden darf. Den 
Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staatspapiergeld gleich- 
geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebs- 
mittel übertragen ist (§ 1). Früher bestand keine Verpflichtung zur Annahme 
von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, und 
konnte auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden. 
Seit der Novelle von 1909 find die Noten der Reichsbank gesetzliches 
Zahlungsmittel. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 20, 50, 100, 
200, 500, 1000 4 oder einem Vielfachen von 1000 + ausgefertigt werden 
(§ 3 und Novelle von 1906). Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort 
auf Präsentation zum vollen Neunwert einzulösen. Die Banken, welche 
Noten ausgeben, unterliegen strengen Kontrollvorschriften. Banken, deren 
Notenumlauf ihren Barvorrat und den ihnen durch das Reichsgesetz zu- 
gewiesenen Betrag übersteigt, haben seit d. 1. Jan. 1876 von dem Über- 
schusse eine Steuer von jährlich 5% zu entrichten. Unter dem Namen 
„Reichsbank“ ist eine unter Aufsicht und Leitung des Reichs stehende Bank 
errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die 
Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die
	        
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