II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 167
das Ges. betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen v. 14 Mai 1879 R. G. Bl. S. 145, ergänzt durch
das Ges. v. 29. Juni 1887 R.G. Bl. S. 276;
das Ges. betr. den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen
v. 25. Juni 1887 R.G. Bl. S. 273, abgeändert durch das Ges. v. 22. März
1888 R. G. Bl. S. 114;
das Ges. betr. die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der
Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen
v. 5. Juli 1887 R. G. Bl. S. 277;
das Ges. betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuer-
waffen v. 19. Mai 1891 R. G. Bl. S. 109;
das Ges. betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz-
mitteln v. 15. Juni 1897 R. G.Bl. S. 475 — hierdurch ist das gleichartige
Ges. v. 12. Juli 1887 R.G.BBl. S. 375 aufgehoben;
das Ges. v. 30. Juni 1900 betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten R.G. Bl. S. 306;
das Süßstoffgesetz v. 7. Juli 1901 R.G.Bl. S. 253;
das Ges. zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens v. 22. März 1902
R. G. Bl. S. 125;
das Ges. betr. die Phosphorzündwaren v. 10. Mai 1903 R. G. Bl.
S. 217;
das Weingesetz v. 7. April 1909 R.G.Bl. S. 398, durch das die gleich-
artigen Ges. v. 24. Mai 1901 R. G. Bl. S. 175 und v. 20. April 1892
R.G. Bl. S. 597 aufgehoben find.
Bei einigen dieser Gesetze liegt übrigens nebenbei die Tendenz zugrunde,
die Produktion der Nahrungs= und Genußmittel gegen die übermächtige und
allerdings auch für die Volksgesundheit nachteilige Konkurrenz minderwertiger
Surrogate zu schützen.
Ferner gehören hierher die internationalen Abkommen, die das Reich
im Interesse der Abwehr gemeingefährlicher Krankheiten geschlossen hat.
Da Art. 4 Ziff. 15 ausschließlich dem Zweck dient, den Ausbruch und
die Verbreitung von Krankheiten und gesundheitsschädlichen Einflüssen zu
verhüten, so kann auf diese Bestimmung nicht die Zuständigkeit des Reichs
zu einer — wiederholt angeregten — allgemeinen Regelung der ärztlichen
Standesangelegenheiten gestützt werden, übrigens auch auf keine andere
Bestimmung des Art. 4; die Gewerbeordnung regelt nur den Befähigungs-
nachweis; vgl. S. 137. Die Landesgesetzgebung bleibt also zuständig.
Im Reichstage ist mit Bezug auf Ziff. 15 die Frage aufgeworfen
worden, ob das Reich zur Einführung der fakultativen Leichenverbrennung
zuständig sei. Mit Recht hat der Staatssekretär des Innern Graf Posa-
dowsky-Wehner in der Reichstagssitzung v. 15. Jan. 1902 St. B. 3675 A
die Frage unter Hinweis auf ihren Zusammenhang mit den Angelegenheiten
des religiösen Kultus verneint. Der religiöse Kultus aber ist unzweifelhaft
Sache der Landesgesetzgebung.
Der eigenen Verwaltung des Reichs ist die Medizinalpolizei ganz ent-
zogen. Denn das Reichs-Gesundheitsamt, die einzige in Betracht kommende
Reichsbehörde, die sich — abgesehen von der Zentralstelle — mit Fragen der
Medizinalpolizei beschäftigt, hat keine Verwaltungsbefugnisse, sondern nur
wissenschaftliche und technische Aufgaben. Ausführendes Organ sind viel-