168 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4.
mehr die Behörden der Einzelstaaten, und dem Reich steht lediglich die
Gesetzgebung und Aufsicht zu.
b) Beterinärpolizei.
Als hierher gehörige Reichsgesetze sind zu nennen:
Das Ges. betr. Maßregeln gegen die Rinderpest v. 7. April 1869 B.G.
Bl. S. 105;
das Ges. betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförde-
rungen auf Eisenbahnen v. 25. Febr. 1876 R. G. Bl. S. 163;
das Ges. betr. Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest
erlassenen Vieheinfuhrverbote v. 21. Mai 1878 N. G. Bl. S. 95;
das Ges. betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau v. 3. Juni 1900
R.G. Bl. S. 547;
das Viehseuchengesetz v. 26. Juni 1909 R.G. Bl. S. 519, durch welches
das dieselbe Materie regelnde Ges. v. 23. Juni 1880 /1. Mai 1894 außer
Kraft gesetzt ist.
Ziffer 16.
Die Bestimmung der Ziff. 16 war in der Verfassung des Norddeutschen
Bundes nicht enthalten und findet sich zuerst in der mit den Großherzog=
tümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes
v. 15. Nov. 1870 (B.G.Bl. S. 629); vgl. v. Rönne I S. 167 A. 5.
a) Presse.
Das Preßwesen ist geregelt durch das Ges. v. 7. Mai 1874 R. G. Bl.
S. 65. Danach unterliegt die Freiheit der Presse nur denjenigen Be-
schränkungen, die durch dieses Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betriebe irgendeines Preß-
gewerbes oder zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften kann
weder im administrativen noch im richterlichen Wege stattfinden. Im übrigen
sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen der Gewerbeordnung
maßgebend. Auf jeder im Geltungsbereiche des Gesetzes erscheinenden Druck-
schrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und wenn sie für den
Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort
des Verlegers oder — beim Selbstvertrieb der Druckschrift — der Name
und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle
des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das
Handelsregister eingetragenen Firma. Zeitungen und Zeitschriften, die in
monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen
— periodische Druckschriften im Sinne des Preßgesetzes — müssen außerdem
auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des
verantwortlichen Redakteurs enthalten. Der verantwortliche Redakteur einer
periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm
von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen auf
deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine
der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. Der verant-
wortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist ferner verpflichtet, eine
Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer
beteiligten bffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder