Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

168 II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 
mehr die Behörden der Einzelstaaten, und dem Reich steht lediglich die 
Gesetzgebung und Aufsicht zu. 
b) Beterinärpolizei. 
Als hierher gehörige Reichsgesetze sind zu nennen: 
Das Ges. betr. Maßregeln gegen die Rinderpest v. 7. April 1869 B.G. 
Bl. S. 105; 
das Ges. betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförde- 
rungen auf Eisenbahnen v. 25. Febr. 1876 R. G. Bl. S. 163; 
das Ges. betr. Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest 
erlassenen Vieheinfuhrverbote v. 21. Mai 1878 N. G. Bl. S. 95; 
das Ges. betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau v. 3. Juni 1900 
R.G. Bl. S. 547; 
das Viehseuchengesetz v. 26. Juni 1909 R.G. Bl. S. 519, durch welches 
das dieselbe Materie regelnde Ges. v. 23. Juni 1880 /1. Mai 1894 außer 
Kraft gesetzt ist. 
Ziffer 16. 
Die Bestimmung der Ziff. 16 war in der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes nicht enthalten und findet sich zuerst in der mit den Großherzog= 
tümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes 
v. 15. Nov. 1870 (B.G.Bl. S. 629); vgl. v. Rönne I S. 167 A. 5. 
a) Presse. 
Das Preßwesen ist geregelt durch das Ges. v. 7. Mai 1874 R. G. Bl. 
S. 65. Danach unterliegt die Freiheit der Presse nur denjenigen Be- 
schränkungen, die durch dieses Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betriebe irgendeines Preß- 
gewerbes oder zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften kann 
weder im administrativen noch im richterlichen Wege stattfinden. Im übrigen 
sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen der Gewerbeordnung 
maßgebend. Auf jeder im Geltungsbereiche des Gesetzes erscheinenden Druck- 
schrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und wenn sie für den 
Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort 
des Verlegers oder — beim Selbstvertrieb der Druckschrift — der Name 
und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle 
des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das 
Handelsregister eingetragenen Firma. Zeitungen und Zeitschriften, die in 
monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen 
— periodische Druckschriften im Sinne des Preßgesetzes — müssen außerdem 
auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des 
verantwortlichen Redakteurs enthalten. Der verantwortliche Redakteur einer 
periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm 
von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen auf 
deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine 
der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. Der verant- 
wortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist ferner verpflichtet, eine 
Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer 
beteiligten bffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder
	        
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