Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

170 II. Reichsgesetzgebung. Art. 5. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und 
die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrate eine 
Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Aus- 
schlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen 
ausspricht. 
A. Der Bundesrat und Reichstag 
als die beiden gesetzgebenden Faktoren des Reichs. 
. Art. 5 als Grundlage für die Machtstellung der Verbündeten Regierungen im Reich. 
Die Frage der Beteiligung des Kaisers an der Reichsgesetzgebung. 
3. Die Beteiligung des Bundesrats und Reichstags an der Reichsgesetzgebung; der 
Grundsatz ihrer Gleichberechtigung: 
a) Gleichberechtigung hinsichtlich der Feststellung des Gesetzesinhalts. 
b) Gleichberechtigung hinsichtlich der Wiederholung abgelehnter Vorlagen. 
c) Die Rücknahme gefaßter Beschlüsse, eine Ausnahme von der Gleichberechtigung. 
d) Gleichberechtigung hinsichtlich der Initiative. 
e) Gleichberechtigung hinsichtlich der materiellen Gesetzgebungskompetenz. 
f) Gleichberechtigung hinsichtlich der Frage der Diskontinuität. 
8) Kompromisse als Konsequenz der Gleichberechtigung. 
4. Zur Frage des Umfangs des der Reichsgesetzgebung eingeräumten materiellen Gebiets. 
5. Die Vorbereitung der Reichsgesetze. 
□— 
B. Das Vetorecht des Präsidiums. 
1. Gesetzesvorschläge. 
2. Einrichtungen. 
3. Meinungsverschiedenheiten. 
A. Der BLundesrat und Reichstag 
als die beiden gesetzgebeunden Faktoren des Reichs. 
1. Art. 5 als Grundlage für die Machtstellung der Verbündeten 
Regierungen im Reich. 
Die Reichsverfassung kennt drei unabhängige Machtfaktoren: den Kaiser, 
die Verbündeten Regierungen und den Reichstag. Der Kaiser ist der mili- 
tärische Oberbefehlshaber, und da er das Recht zur Anstellung und Entlassung 
des Reichskanzlers, des höchsten Reichsbeamten, sowie aller anderen Reichs- 
beamten hat, so ist er auch der eigentliche Chef der Reichsverwaltung. Die 
Verbündeten Regierungen haben neben umfangreichen letztinstanzlichen Ver- 
waltungsbefugnissen die Aufgabe, mit dem Reichstag zusammen die Gesetz- 
gebung auszuüben, und gerade der Umstand, daß in der Gesetzgebung, dem 
Schwerpunkt der staatlichen Macht, die Volksvertretung Hand in Hand zu 
gehen hat nicht mit dem an der Spitze des Reichs stehenden Monarchen, 
sondern mit den durch den Bundesrat vertretenen Verbündeten Regierungen, 
bewirkt, daß das Reich im staatsrechtlichen Sinne nicht eine konstitutionelle 
Monarchie, sondern ein konstitutioneller Bundesstaat ist. In dieser Ver- 
fassungsbestimmung liegt das Aquivalent für die Opfer, welche die Regierungen 
der Einzelstaaten bei der Gründung des Reichs gebracht haben. Das neue 
Reich konnte mit Rückficht auf die Entwicklung, die der konstitutionelle Staats- 
gedanke damals schon im politischen Leben Deutschlands erreicht hatte, nichts 
anderes sein als ein konstitutionelles Staatswesen. Es war also eine Volks-
	        
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