Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

196 III. Bundesrat. Art. 6. 
entnommen werden soll, so ist nichts anderes festzustellen, als daß bezüg- 
lich eines Teils der dem Reiche obliegenden Aufgaben der Kaiser der oberste 
Chef der Exekutive ist und daß bezüglich eines anderen Teils die Ver- 
bündeten Regierungen die höchste Verwaltungsinstanz find. Ein allgemeines 
Prinzip läßt sich aus der Reichsverfassung nicht gewinnen. Die Verteilung 
der Gewalten im Reiche ist kasuistisch geregelt. In der Missenschaft ist 
überwiegend die Ansicht vertreten, daß die Verbündeten Regierungen die 
Inhaber der Souveränetät im Reiche seien und diese souveräne Gewalt 
durch den Bundesrat ausübten — so u. a. Laband 1 S. 92, 196, Zorn 1 
S. 145 ff., Arndt S. 100 ff. Dies soll auch nicht bestritten werden, ob 
wohl irgend eine pofitive Bestimmung der Reichsverfassung dafür nicht 
geltend gemacht werden kann, oder es kann nur mit der Einschränkung 
gelten, daß eine Anzahl sehr bedeutungsvoller Souveränetätsrechte, Rechte, 
die in einem monarchischen Staatswesen der Monarch auszuüben pflegt, 
durch die Reichsverfassung nicht der Gesamtheit der Verbündeten Regierungen, 
sondern dem Kaiser übertragen sind. Der Kaiser, nicht der Bundesrat, vertritt 
das Reich gegenüber anderen Nationen, der Kaiser erklärt den Krieg und 
schließt den Frieden; allerdings bedarf er zur Kriegserklärung der Zu- 
stimmung des Bundesrats, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes- 
gebiet oder dessen Küsten erfolgt (Art. 11). Der Kaiser beruft, eröffnet, 
vertagt und schließt den Bundesrat und den Reichstag (Art. 12). Der 
Kaiser ernennt und entläßt die Reichsbeamten (Art. 18), insbesondere den 
obersten Beamten der Reichsverwaltung, den Reichskanzler (Art. 15) und 
ist dadurch tatsächlich der Chef der ganzen Reichsexekutive. Unter seinem 
Befehl steht das Landheer (Art. 63) und die Marine (Art. 53). Ihm steht 
die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung zu (Art. 50). Er 
überwacht die Ausführung der Reichsgesetze (Art. 17). Andererseits bildet 
in den Funktionen, die danach für den Bundesrat noch übrig bleiben, 
dieser die oberste Instanz. Er ist vom Kaiser nicht abhängig, und mit 
Rücksicht auf den Eingang der Reichsverfassung und die ganze staatsrecht- 
liche Konstruktion des Reichs kann allerdings angenommen werden, daß für 
seine Kompetenz die Vermutung spricht, sodaß alle nicht durch die Reichs- 
verfassung dem Kaiser besonders übertragenen Souveränetätsrechte den Ver- 
bündeten Regierungen zustehen; vgl. Art. 11 Al. Fürst Bismarck hat in 
der Sitzung des konst. Reichstags v. 4. März 1867 erklärt: 
„Wir haben es für unsere Aufgabe gehalten, ein Minimum derjenigen 
Konzessionen zu finden, welche die Sonderexistenzen auf deutschem Ge- 
biete der Allgemeinheit machen müssen, wenn diese Allgemeinheit lebens- 
fähig werden soll."“ 
Dieser programmatische Satz gilt nicht nur für die Abgrenzung der 
Kompetenz zwischen Reich und Einzelstaaten, sondern auch für die Abgrenzung 
„der Kompetenz zwischen Kaiser und Bundesrat. Für die in dem Kaiser 
personifizierte Zentralgewalt sind lediglich so viele Funktionen von der 
Souveränetät der Verbündeten Regierungen abgezweigt, als notwendig war, 
um die Staatsaufgaben, die nur auf Grund eines einheitlichen, nötigenfalls 
sofort zu fassenden und sofort auszuführenden Willensentschlusses gelöst 
werden können, in eine einzige Hand zu legen. Der Abg. v. Watzdorf 
(Staatsminister von Sachsen-Weimar) hat in der Sitzung des konst. Reichs- 
tags v. 23. März 1867 St. B. 337 diese Sachlage dahin ausgedrückt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.