Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Eingang. 13 
schluß der nördlich des Mains gelegenen deutschen Einzelstaaten wurde bei 
der Gründung des Reichs nicht aufgelöst, sondern durch den Beitritt der 
Süddeutschen Staaten erweitert. Die Bezugnahme auf den Norddeutschen 
Bund im Eingang ist also ein vollkommener Ersatz für die wörtliche An- 
führung der als Mitglieder des Norddeutschen Bundes an dem Bündnis 
beteiligten Landesherren. 
Nach dem Eingang der Verfassung des Norddeutschen Bundes umfaßte 
dieser Bund folgende Mitglieder: den König von Preußen, den König von 
Sachsen, den Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, den Großherzog von 
Sachsen-Weimar-Eisenach, den Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, den 
Großherzog von Oldenburg, den Herzog von Braunschweig und Lüneburg, 
den Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, den Herzog zu 
Sachsen-Altenburg, den Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, den Herzog 
von Anhalt, den Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt, den Fürsten zu 
Schwarzburg-Sondershausen, den Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, die 
Fürstin Reuß ä. L., den Fürsten Reuß j. L., den Fürsten von Schaumburg- 
Lippe, den Fürsten zur Lippe, den Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 
den Senat der freien Hansestadt Bremen, den Senat der freien und Hanse- 
stadt Hamburg, — und zwar wie es in dem Eingang der Verfassung heißt: 
„jeder für den gesamten Umfang ihres Staatsgebietes“ — und endlich den 
Großherzog von Hessen und bei Rhein für die nördlich vom Main belegenen 
Teile des Großherzogtums Hessen. 
Diese Staaten müssen dem Reich als Mitglieder erhalten bleiben, und 
der Eingang der Reichsverfassung enthält insofern eine Kollektivgarantie. 
Fürst Bismarck erklärte in der Sitzung des Abgeordnetenhauses v. 11. Dez. 
1867 St. B. 337 ff. bei der Verhandlung über den zwischen Preußen und 
Waldeck geschlossenen Akzessionsvertrag (sogen. Administrativ-Konvention): 
„Nach der Bundesverfassung haben wir (d. h. Preußen), ebenso wie 
alle Bundesgenossen die Souveränität der einzelnen Staaten garantiert. 
Es ist dies eine Kollektivgarantie, und man kann vielleicht nicht unrichtig 
sagen, daß wir dem Königreich Sachsen, dem Großherzogtum Oldenburg 
die Souveränität Waldecks ebenso garantiert haben, als wir sie dem 
Fürsten von Waldeck direkt garantiert haben, und daß daher die Zustim- 
mung eines einzelnen Mitglieds nicht ausreicht, um eine der Souveräni- 
täten des Bundes verschwinden zu lassen." 
Zu der in dem letzten Satz berührten Frage, ob die Kollektivgarantie 
auch in dem Sinne wirksam sei, daß ein Einzelstaat selbst mit seiner Zu- 
stimmung nicht aus dem gemeinsamen Verband entlassen werden dürfe, weil 
seine Existenz auch den anderen Staaten garantiert sei, hat Fürst Bismarck 
in seinen folgenden Ausführungen erklärt, daß er diese Frage unentschieden 
lasse, weil es sich damals nicht um eine Realunion zwischen Preußen und 
Waldeck, sondern nur um eine sogen. Administrativ-Konvention handelte, 
d. h. um einen Vertrag, durch den nahezu die gesamte Verwaltung des 
Fürstentums auf Preußen übertragen wurde. Fürst Bismarck hat sich dann 
nur mit der Frage beschäftigt, ob die aus einer Realunion sich ergebende 
anderweitige Stimmenverteilung im Bundesrat einer Regelung durch ein 
die Verfassung änderndes Reichsgesetz bedürfe und hat diese Frage bejaht 
mit Rücksicht darauf, daß von dem Abg. Twesten St. B. 340 auch dies in 
Zweifel gezogen war; vgl. v. Rönne I S. 62 A. 1.
	        
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