Eingang. 13
schluß der nördlich des Mains gelegenen deutschen Einzelstaaten wurde bei
der Gründung des Reichs nicht aufgelöst, sondern durch den Beitritt der
Süddeutschen Staaten erweitert. Die Bezugnahme auf den Norddeutschen
Bund im Eingang ist also ein vollkommener Ersatz für die wörtliche An-
führung der als Mitglieder des Norddeutschen Bundes an dem Bündnis
beteiligten Landesherren.
Nach dem Eingang der Verfassung des Norddeutschen Bundes umfaßte
dieser Bund folgende Mitglieder: den König von Preußen, den König von
Sachsen, den Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, den Großherzog von
Sachsen-Weimar-Eisenach, den Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, den
Großherzog von Oldenburg, den Herzog von Braunschweig und Lüneburg,
den Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, den Herzog zu
Sachsen-Altenburg, den Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, den Herzog
von Anhalt, den Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt, den Fürsten zu
Schwarzburg-Sondershausen, den Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, die
Fürstin Reuß ä. L., den Fürsten Reuß j. L., den Fürsten von Schaumburg-
Lippe, den Fürsten zur Lippe, den Senat der freien und Hansestadt Lübeck,
den Senat der freien Hansestadt Bremen, den Senat der freien und Hanse-
stadt Hamburg, — und zwar wie es in dem Eingang der Verfassung heißt:
„jeder für den gesamten Umfang ihres Staatsgebietes“ — und endlich den
Großherzog von Hessen und bei Rhein für die nördlich vom Main belegenen
Teile des Großherzogtums Hessen.
Diese Staaten müssen dem Reich als Mitglieder erhalten bleiben, und
der Eingang der Reichsverfassung enthält insofern eine Kollektivgarantie.
Fürst Bismarck erklärte in der Sitzung des Abgeordnetenhauses v. 11. Dez.
1867 St. B. 337 ff. bei der Verhandlung über den zwischen Preußen und
Waldeck geschlossenen Akzessionsvertrag (sogen. Administrativ-Konvention):
„Nach der Bundesverfassung haben wir (d. h. Preußen), ebenso wie
alle Bundesgenossen die Souveränität der einzelnen Staaten garantiert.
Es ist dies eine Kollektivgarantie, und man kann vielleicht nicht unrichtig
sagen, daß wir dem Königreich Sachsen, dem Großherzogtum Oldenburg
die Souveränität Waldecks ebenso garantiert haben, als wir sie dem
Fürsten von Waldeck direkt garantiert haben, und daß daher die Zustim-
mung eines einzelnen Mitglieds nicht ausreicht, um eine der Souveräni-
täten des Bundes verschwinden zu lassen."
Zu der in dem letzten Satz berührten Frage, ob die Kollektivgarantie
auch in dem Sinne wirksam sei, daß ein Einzelstaat selbst mit seiner Zu-
stimmung nicht aus dem gemeinsamen Verband entlassen werden dürfe, weil
seine Existenz auch den anderen Staaten garantiert sei, hat Fürst Bismarck
in seinen folgenden Ausführungen erklärt, daß er diese Frage unentschieden
lasse, weil es sich damals nicht um eine Realunion zwischen Preußen und
Waldeck, sondern nur um eine sogen. Administrativ-Konvention handelte,
d. h. um einen Vertrag, durch den nahezu die gesamte Verwaltung des
Fürstentums auf Preußen übertragen wurde. Fürst Bismarck hat sich dann
nur mit der Frage beschäftigt, ob die aus einer Realunion sich ergebende
anderweitige Stimmenverteilung im Bundesrat einer Regelung durch ein
die Verfassung änderndes Reichsgesetz bedürfe und hat diese Frage bejaht
mit Rücksicht darauf, daß von dem Abg. Twesten St. B. 340 auch dies in
Zweifel gezogen war; vgl. v. Rönne I S. 62 A. 1.