330 IV. Präsidinm. Art. 17.
x) für die Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze.
d) für die Ansfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze.
IV. Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers ist eingeschränkt:
a) für die Gesetzgebung und sonstige Geschäfte des Bundesrats.
b) für richterliche Entscheidungen.
pc) für das Armeekommando.
d) für justifizierende Kabinettsordres.
e) für — und Ordenssachen.
f) für persönliche Außerungen des Kaisers.
V. Wem ist der Reichskanzler verantwortlich?
a) Das Verhältnis zum Kaiser.
b) Das Verhältnis zum Bundesrat.
Jc) Das Verhältnis zum preußischen Staatsministerium.
d4) Das Verhältnis zum Reichstage.
VI. Worin besteht die Verantwortung?
a) Die moralische Verantwortung.
b) Die juristische Verantwortung.
c) Die öffentliche Meinung.
d) Die politische Verantwortung.
VII. Die einheitliche Verantwortung erfordert eine Zentralisation der Verwaltung und
eine enge Verbindung zwischen Preußen und dem Reich.
VIII. Der Gegensatz zwischen Art. 17 und der Idee eines Reichsministeriums.
IX. Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers im Berhältnis zu dem Wirkungskreis
anderer Behörden und Reichsorgane.
X. Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
a) Der Generalstellverrreter.
b) Die Spezialstellvertreter.
J0) Die Stellvertretung für Elsaß-Lothringen.
d) Der Fall der Behinderung des Reichskanzlers.
e) Die Einrichtung und Aufhebung der Stellvertretung.
I. Zur Vorgeschichte des Art. 17.
Die Vorschrift des Art. 17, insoweit durch sie dem Kaiser die Aus-
fertigung und Verkündigung der Reichsgesetze übertragen wird, ist eine not-
wendige Ergänzung zu der Bestimmung des Art. 2, daß die Reichsgesetze
zu ihrer Gültigkeit der Verkündung im Reichsgesetzblatt bedürfen. Da der
Kaiser, wie bei Art. 2 S. 46 f. ausgeführt ist, an der Reichsgesetzgebung
nicht unmittelbar beteiligt ist, da vielmehr übereinstimmende Mehrheits-
beschlüsse des Bundesrats und Reichstags gemäß Art. 5 R.V. für die Fest-
stellung des Inhalts eines Reichsgesetzes erforderlich und ausreichend find,
hat die Kompetenz des Kaisers zur Ausfertigung und Verkündung der Reichs-
gesetze mehr formale als praktische Bedeutung; vgl. auch Art. 5 S. 171f.
Die Vorschrift, daß dem Kaiser die Überwachung der Ausführung der
Reichsgesetze zusteht, stellt eine Ergänzung des Art. 4 R.V. dar, welch
letzterer bestimmt, daß eine Reihe dort näher bezeichneter Angelegenheiten,
die sich in der Verwaltung der Einzelstaaten befinden, der Gesetzgebung und
Beaufsichtigung seitens des Reichs unterliegen. (Nähere Ausführungen
über dieses Auffichtsrecht enthalten die Noten zu Art. 4 S. 100 ff.) Die vom
Art. 4 offen gelassene Frage, ob der Kaiser oder der Bundesrat dieses Recht
wahrzunehmen hat — ein anderes Organ kann nicht in Frage kommen - ent-
scheidet Art. 17 im Sinne der ersteren Alternative. Die weitere Bestimmung