IV. Präfidium. Art. 18. 387
VII. Die Mitwirkung des Bundesrats bei der Ämterbesetzung.
Nur der Kaiser, nicht der Bundesrat ernennt nach Art. 18 die Reichs-
beamten. Der Bundesrat kann also formell keinen Beamten anstellen.
Dagegen hat er für gewisse Kategorieen von Reichsbeamten Einfluß auf die
Auswahl von Personen, indem er entweder den Beamten geradezu wählt
oder wenigstens vor der Ernennung gehört werden muß. Das letztere ist
durch Art. 36 R.V. für die Bestellung der Reichsbevollmächtigten bei den
Zoll= und Steuerbehörden und durch Art. 54 R.V. für die Anstellung der
Konsuln vorgeschrieben.
Ein Wahlrecht oder Vorschlagsrecht steht dem Bundesrat zu (nach
der von Laband!! S. 240 gegebenen Zusammenstellung): hinsichtlich der
Mitglieder des Rechnungshofes nach § 2 des Bundesgesetzes v. 4. Juli 1868
B. G. Bl. S. 438, ferner der Mitglieder des Reichsgerichts und der Reichsanwalt-
schaft nach §§ 127, 150 G.V.G., des Bundesamts für das Heimatwesen
nach § 42 des Bundesgesetzes v. 6. Juni 1870 B. G. Bl. S. 368, der Dis-
ziplinarkammern und des Disziplinarhofes nach § 983 des Reichsbeamten-
gesetzes R.G.Bl. 1907 S. 265, der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds
nach § 11 des Ges. v. 23. Mai 1873 R. G. Bl. S. 120, des Reichsbank-
Direktoriums nach § 27 Abs. 3 des Reichsbankgesetzes v. 14. März 1875
R.G.Bl. S. 184, der ständigen Mitglieder des Patentamtes nach § 13 des
Ges. v. 25. Mai 1877 R. G. Bl. S. 503, der Mitglieder des Reichs-Ver-
sicherungsamts — mit Ausnahme der von den Gepnossenschaftsvorständen
und Arbeitervertretern zu wählenden — nach § 11 des Ges. v. 30. Juni
1900 R.G.Bl. S. 340, des Vorsitzenden der Berufungskammer des Börsen-
Ehrengerichts nach § 17 Abs. 2 des Börsengesetzes v. 27. Mai 1908 R.G. Bl.
S. 215.
VIII. Die Ausführung des Art. 18.
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten bedurften umsomehr einer
besonderen gesetzlichen Regelung, als sonst das Recht, das in dem Bundes-
staate gilt, in welchem der Reichsbeamte jeweilig seinen Wohnsitz hat, auf
ihn angewendet werden müßte und daraus sich für dieselbe Kategorie von
Beamten eine Rechtsungleichheit ergeben müßte. Diese Regelung ist in
dem Reichsbeamtengesetz v. 31. März 1873 in der Fassung v. 18. Mai 1907
R.G.Bl. S. 245 und in einigen, namentlich auf die Einkünfte der Beamten
bezüglichen Nebengesetzen enthalten. Das Gesetz schließt sich im allgemeinen
dem preußischen Recht an. Darin liegt keine Imparität, denn abgesehen
von den Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung haben nur sehr
wenige Reichsbeamte in außerpreußischen Einzelstaaten ihren dienstlichen
Wohnsitz. Von den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes fsind außer
den bereits erwähnten §§ 1 und 2 folgende Vorschriften hervorzuheben. Nach
§ 3 ist vor dem Dienstantritt jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller
Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. Nach den
Motiven St. B. 1872 Bd. 1III Nr. 9 S. 71 ist aber die Eigenschaft eines
Beamten als Reichsbeamten durch die vorherige Ableistung des Eides nicht
bedingt; vgl. § 45 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes und § 359 Str.G. B.
Die Bestimmung des Art. 18, daß der Kaiser die Beamten für das Reich
vereidigen läßt, ist durch die Verordnung v. 29. Juni 1871 R. G. Bl.
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