388 IV. Präsidium. Art. 18.
S. 303 ausgeführt, die den Wortlaut des Diensteides bestimmt. Die mittel-
baren Reichsbeamten leisten den Landeseid, in den die Verpflichtung, den
Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten, ausgenommen wird (Motive des
Reichsbeamtengesetzes S. 70 und Art. 50 Abs. 3 R.V.). Besondere Vor-
schriften gelten für die Konsuln nach § 4 des Ges. v. 8. Nov. 1867 B.G. Bl.
S. 137, ferner für die Senatspräsidenten uund Räte des Reichs-Militär-
gerichts und die Mitglieder der Militäranwaltschaft daselbst nach der Ver-
ordnung v. 6. Dez. 1900 R.G. Bl. S. 1035.
Im § 13 des Reichsbeamtengesetzes ist das Prinziz aufgestellt, daß
jeder Reichsbeamte für die Gesetzmäßigkeit (nicht für die Zweckmäßigkeit)
seiner amtlichen Handlungen verantwortlich ist. Ein Ausführungsgesetz hier-
zu soll nach dem Vorgang eines preußischen Gesetzes demnächst erlassen
werden. Nach § 35 können der Reichskanzler und die Staatssekretäre jeder-
zeit ihre Entlassung erhalten und fordern als Konsequenz ihrer konstitutionellen,
aus Art. 17 R.V. und dem Stellvertretungsgesetz sich ergebenden Minister-
verantwortlichkeit. Die Kriegsminister find hier nicht erwähnt, und ebenso-
wenig in dem die einstweilige Versetzung in den Ruhestand betreffenden
§ 25 des Reichsbeamtengesetzes, weil sie, abgesehen von ihrer Eigenschaft als
Offiziere, Landesbeamte sind und nur von dem Kontingentsherrn entlassen
oder einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können. Dagegen find
im §25 unter den Beamten, die durch kaiserliche Verfügung jederzeit einst-
weilig in den Ruhestand versetzt werden können, die Unterstaatssekretäre,
Direktoren und Abteilungschefs in den Ministerien, mit denen nur die
Kriegsministerien gemeint sein können, sowie die Militär-Intendanten genannt;
hierin liegt eine gewisse Anomalie, die aber ohne praktische Bedeutung ist;
vgl. den Kom.-Ber. über den Entwurf eines Gesetzes betr. Anderungen des
Reichsbeamtengesetzes, Anl. der 2. Leg.-Per. Nr. 440 S. 2349f. Für das
bayrische Kriegsministerium und die bayrischen Militärbeamten gilt das Gesetz
nicht, da fie nicht verfassungsmäßig verpflichtet sind, in Friedenszeiten den
Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten. Im übrigen enthält das Gesetz
Bestimmungen über die allgemeinen Dienstpflichten der Reichsbeamten, über
die Versetzung in den Ruhestand, die Witwen- und Waisenversorgung (in-
soweit ergänzt durch das Beamtenhinterbliebenengesetz v. 17. Mai 1907
R.G. Bl. S. 208), über das Disziplinar- und Defektenverfahren.
IX. Der Schutz der bereits erworbenen Rechte
der zu einem Reichsamt berufenen Beamten eines Bundesstaats.
Die Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 gilt noch neben dem Reichs-
beamtengesetz. Zu dieser Vorschrift befindet sich in dem Bündnisvertrage
mit Baden und Hessen und Württemberg v. 15. bez. 25. Nov. 1870 B.G. Bl.
S. 650 und 657 die Erklärung, man sei darüber einverstanden, daß zu den
einem Beamten zustehenden Rechten im Sinne des Art. 18 Abs. 2 diejenigen
Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf
Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen. Diese Bestimmung mag,
wie in dem Urt. des Reichsgerichts Cs. Bd. 2 S. 108 hervorgehoben ist,
„ihren Grund darin gehabt haben, daß das Reich in Rückficht auf die
eigenartigen Gestaltungen der Witwenkassenverhältnisse in den Partikular-
staaten diesen fremd bleiben wollte". Dagegen findet sich in dem Ver-