504 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 36.
Nach dem Zündwarensteuerges. v. 15. Juli 1909 R. G. Bl. S. 814 unter-
liegen die zum Verbrauch im Inland bestimmten Zündwaren (Zündhölzer,
Zündstäbchen, Zündkerzen) einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchs-
abgabe, die z. B. für eine 60 Zündhölzer enthaltende Schachtel 1½ 9
beträgt — vgl. im übrigen 8 2 des Ges. Die Steuer ist vom Hersteller der
Zündwaren zu entrichten, und zwar bevor die Waren aus seinem Betrieb,
der unter Steueraufficht steht, in den freien Verkehr des Inlands übergehen.
Für die vom Ausland eingeführten Zündwaren hat der Einbringer die
Steuer zugleich mit dem Eingangsgzoll zu entrichten.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, so weit derselbe sie bisher ausgeübt
hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch
Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den Direktiv-=
behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrates für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der ge-
meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem
Bundesrate zur Beschlußnahme vorgelegt.
I. Das Zoll= und Steuerverwaltungsrecht der Einzelstaaten.
II. Reichsbevollmächtigte.
III. Die Beschlußfassung des Bundesrats über Mängel der Ausführung.
I. Das Zoll= und Stenerverwaltungsrecht der Einzelstaaten.
Die Bestimmung des Abs. 1, daß die Erhebung und Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern jedem Bundesstaat innerhalb seines Gebiets
überlassen bleibt, bezieht sich nicht nur auf die im Art. 35 bezeichneten
Abgaben, sondern auf Grund positiver Vorschriften auch auf die durch die
spätere Reichsgesetzgebung eingeführten indirekten Steuern; vgl. für die
Schaumweinsteuer § 28 Abs. 1 Satz 1 des Ges. v. 9. Mai 1902 R. G. Bl.
S. 162, für den Spielkartenstempel § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ges. v. 3. Juli
1878 R.G.Bl. S. 137, für den Wechselstempel 8 25 des Ges. v. 15. Juli
1909 R.G.Bl. S. 831, für die übrigen Reichsstempelabgaben § 99 des Ges.
v. 15. Juli 1909 R.G. Bl. S. 858, für die Erbschaftssteuer § 33 des Ges.
v. 3. Juni 1906 R.G.Bl. S. 665, vgl. ferner § 39 des Zündwarensteuerges.
v. 15. Juli 1909 R.G.Bl. S. 823 und § 37 des Liuchtmittelsteuerges.
v. 15. Juli 1909 R.G.Bl. S. 889. Überall ist also nicht nur der Zoll.,
sondern auch der Steuer= und Stempelfiskus Landesfiskus. Die Einzelstaaten
üben die Erhebung und Verwaltung der Zölle, Steuern und Stempel nicht kraft
Delegation des Reichs, sondern aus eigenem, durch die Reichsverfassung
verbürgtem Recht aus. Die Zoll-, Steuer= und Stempelbehörden find die
eigenen Behörden der Einzelstaaten und verwalten deren Hoheitsrechte; keines-
wegs find sie nur als Organe des Reichs tätig. Das Reichsgericht (Cs.