Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

VI. Zoll= und Handelswesen. Art. 38. 509 
Art. 37 kann wegen der ausdrücklichen Beschränkung auf die im Art. 35 
genannten Abgaben ebensowenig wie Art. 5 Abs. 2 auf die übrigen im 
Art. 35 nicht genannten indirekten Steuern bezogen werden, also nicht auf 
die Schaumweinsteuer, den Wechsel-, Spielkarten- und die sonstigen Reichs- 
stempel, die Zündwaren-, Leuchtmittel- und Erbschaftssteuer. Die ralio legis 
spricht natürlich bei diesen Abgaben nicht weniger wie bei den im Art. 35 
genannten Abgaben für die Anwendung der Bestimmung, aber es handelt 
sich um eine Konsegnenz des klaren Wortlauts und deshalb können Zweck- 
mäßigkeitserwägungen für die Auslegung nicht in Betracht kommen. Wenn 
begründete Zweifel darüber entstehen, welches die bestehenden Vorschriften 
und Einrichtungen sind, so ist die Vorfrage nötigenfalls zunächst im Wege 
der authentischen Interpretation des geltenden Verordnungsrechts festzustellen 
und für die Abstimmung bei dieser Vorfrage können nur die allgemeinen 
Grundsätze maßgebend sein, sodaß das Vorrecht Preußens erst wirksam 
wird, wenn feststeht, daß es sich um die Aufrechterhaltung der bestehenden 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen handelt. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten 
Abgaben, letzterer so weit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in 
die Reichskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den 
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und 
die Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er- 
hebung und Kontrollierung dieser Steuer auf den Salzwerken 
beauftragten Beamten aufgewendet werden, 
) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche 
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates den einzelnen 
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern 
zu gewähren ist, 
) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamteinnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete 
tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse 
fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem 
Ertrage entsprechenden Teile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Teil.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.