VI. Zoll= und Handelswesen. Art. 38. 509
Art. 37 kann wegen der ausdrücklichen Beschränkung auf die im Art. 35
genannten Abgaben ebensowenig wie Art. 5 Abs. 2 auf die übrigen im
Art. 35 nicht genannten indirekten Steuern bezogen werden, also nicht auf
die Schaumweinsteuer, den Wechsel-, Spielkarten- und die sonstigen Reichs-
stempel, die Zündwaren-, Leuchtmittel- und Erbschaftssteuer. Die ralio legis
spricht natürlich bei diesen Abgaben nicht weniger wie bei den im Art. 35
genannten Abgaben für die Anwendung der Bestimmung, aber es handelt
sich um eine Konsegnenz des klaren Wortlauts und deshalb können Zweck-
mäßigkeitserwägungen für die Auslegung nicht in Betracht kommen. Wenn
begründete Zweifel darüber entstehen, welches die bestehenden Vorschriften
und Einrichtungen sind, so ist die Vorfrage nötigenfalls zunächst im Wege
der authentischen Interpretation des geltenden Verordnungsrechts festzustellen
und für die Abstimmung bei dieser Vorfrage können nur die allgemeinen
Grundsätze maßgebend sein, sodaß das Vorrecht Preußens erst wirksam
wird, wenn feststeht, daß es sich um die Aufrechterhaltung der bestehenden
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen handelt.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten
Abgaben, letzterer so weit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in
die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und
die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er-
hebung und Kontrollierung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden,
) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern
zu gewähren ist,
) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse
fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem
Ertrage entsprechenden Teile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Teil.