VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 40. 519
ist, während der Zollanschluß der Gemeinde Jungholz eine innere Angelegen-
heit Bayerns ist, defssen Zollgebiet diese Gemeinde angeschlossen ist, und das
Reichsrecht nur mittelbar berührt; vagl. Art. 33 IV S. 484 und Delbrück
S. 8, 10.
Art. 3, die Zölle und indirekten Steuern betreffend, ist im allgemeinen
durch die Reichsverfassung ersetzt, und zwar durch Art. 33 R.V., wonach
Deutschland ein einheitliches Zoll= und Handelsgebiet bildet, sowie durch
Art. 35 R.V., wonach die Regelung der Zölle und der dort genannten
indirekten Steuern, zu denen auch die im Art. 3 des Zollvereins genannten
Abgaben Salz, Zucker und Tabak gehören, Reichssache ist. Unbedingt gilt
dies von § 1—5 des Art. 3; § 6, wonach die Verwaltung der Abgaben
und die Organisation der dazu dienenden Behörden auf gleichen Fuß gebracht
werden soll, ist durch Art. 19 des Zollv.-Vertr. näher ausgeführt und enthält
eine noch in Geltung befindliche Richtschnur für die Ausübung des durch
Art. 36 R.V. den Einzelstaaten verliehenen Rechts zur selbständigen Er-
hebung und Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern. Die im 8.7
genannte Übereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz ist noch in
Kraft, ausgenommen die Bestimmung über die Teilung des Abgabenertrages,
die durch Art. 38 R.. ersetzt ist, und ferner ausgenommen die Bestimmung
über den Eingangszoll ausländischen Salzes, wofür jetzt der jeweils be-
stehende Zolltarif gilt. Doch hat diese Ubereinkunft nur legislativen Cha-
rakter, weil die ganze Regelung der Salzabgabe ein Gegenstand der einfachen,
nicht verfassungsrechtlichen Reichsgesetzgebung ist, ausgenommen wieder Art. 6
der Ubereinkunft, wonach jeder Staat von dem Salz, das für gewisse Zwecke
bestimmt und deshalb abgabenfrei gelassen wird, eine Kontrollgebühr bis
0,20 für den Zentner zu erheben berechtigt ist. Auf derartige Gebühren
bezieht sich die Reichsverfassung nicht; vgl. Art. 38 B IIc S. 514. Es handelt
sich also um eine die Reichsverfassung ergänzende Bestimmung; val. Delbrück
S. 16.
Art. 4: Abs. 1, der die Freiheit des Warenverkehrs zwischen den
einzelnen Vertragsstaaten betrifft, ist durch Art. 33 R.V. ersetzt. Abs. 2—4,
Bestimmungen über Ausfuhrverbote enthaltend, ist durch Art. 35 R.V.,
der die Gesetzgebung hierüber dem Reiche ausschließlich zuweist, hinfällig
geworden; dasselbe gilt vom Abs. 5, der Maßregeln gegen Epidemien und
Biehseuchen betrifft, soweit es sich um den Verkehr mit dem Auslande
handelt. über die Fortgeltung dieser Bestimmung im Verkehr der Bundes-
staaten untereinander: vgl. Art. 33 VI S. 487 und Delbrück a. a. O. S. 24 f.
Art. 5, die Zölle und indirekten Stenern betreffend, ist als verfassungs-
rechtliche Bestimmung für diejenigen indirekten Steuern in Kraft geblieben,
die nicht durch Art. 35 oder die diesen Artikel ergänzenden Reichsgesetze
der ausschließlichen Gesetzgebung des Reichs unterworfen sind. Wegen
Art. 5 1 vgl. Art. 33 S. 486 f. Diese Bestimmung — nänlich die Be-
schränkung der Abgabenpflichtigkeit für die mit einem Eingangszoll von
mehr als 1,50 + für den Zentner belegten Gegenstände — ist durch
Reichsges. v. 27. Mai 1885 R.G.Bl. S. 109 für Mehl und andere Mühlen-
fabrikate, desgleichen für Backwaren, Fleisch, Fleischwaren und Fett, sowie
ferner, insoweit es sich um die Besteuerung für Rechnung von Kommunen
und Korporationen handelt, für Bier und Branntwein aufgehoben. Eine
Staatssteuer auf Bier, Branntwein und Malz — neben der Reichssteuer —