VII. Eisenbahnwesen. Art. 41. 527
der letzteren gefallen zu lassen, entspringt ebenso wie die folgende Bestimmung
über die Aufhebung des Widerspruchsrechts gegen Parallel- und Konkurrenz-
bahnen der Tendenz, die Anlegung neuer Bahnstrecken im Reichsgebiet so
sehr als möglich zu erleichtern. Mit den Worten „jede bestehende Eisen-
bahnverwaltung“ find nicht nur die zur Zeit der Emanation der Reichs-
verfassung, sondern auch alle später ins Leben getretenen Eisenbahnver-
waltungen, nämlich alle überhaupt bestehenden Verwaltungen gemeint. Es
ist nur notwendig, daß die Eisenbahnverwaltung, welcher die Duldung des
Anschlusses auferlegt werden soll, eher besteht, als der Anschluß statt-
finden soll.
Der Verpflichtung, sich den Anschluß einer neu angelegten Eisenbahn
gefallen zu lassen, genügt die Eisenbahnverwaltung bereits, wenn sie es
unterläßt, der Verbindung ihres Schienenstranges mit dem der neuen Bahn-
strecke ein Hindernis in den Weg zu legen. Diese Verbindung herzustellen,
ist nur Sache des Unternehmers der neuen Eisenbahn. Denn die andere
Bahnverwaltung braucht sich den Anschluß eben nur „gefallen zu lassen“.
Nicht eingeschlossen ist die Pflicht zur Gestattung der Benutzung der Bahn
zum Transportbetriebe zugunsten des sich anschließenden Bahnunternehmers.
Dafür hat sich das Oberverwaltungsgericht in einer Entsch. v. 12. Dez. 1896
Bd. 31 S. 379 ausgesprochen. Es braucht also die Mitbenutzung von
Bahnstrecken, Bahnhöfen und Transportmitteln nicht erlaubt zu werden;
ebenso Laband III S. 109, v. Seydel 270 f., v. Rönne II 1 S. 326, Arndt
S. 307.
Die Inanspruchnahme ihres Grund und Bodens, soweit sie für die
Herstellung des Anschlusses der neuen Strecke notwendig ist, wird die Eisen-
bahnverwaltung nicht ablehnen können. Auch würde es, wenn nicht dem
Wortlaut, so doch mindestens dem Sinne des Art. 41 widersprechen, wenn
ein Bundesstaat einen Bahnanschluß dadurch verhindern wollte, daß er die
für die Anschlußstrecke erforderliche Konzession versagt, oder an erschwerende
Bedingungen knüpft; ebenso Laband lII S. 109, anderer Ansicht Arndt
S. 307 unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 41, der von einer
Konzession im Abs. 2 allerdings nicht spricht.
III. Die Durchführung der den Eisenbahnverwaltungen
auferlegten Verpflichtungen.
Die für die Eisenbahnverwaltungen festgestellten Verpflichtungen sind
nicht anders durchführbar und erzwingbar als andere dem Reich geschuldete
Verpflichtungen, denn um eine solche handelt es sich auch hier. In erster
Reihe hat das Reichs-Eisenbahnamt die Erfüllung dieser Pflichten zu über-
wachen und nach Erschöpfung seiner Befugnisse und vergeblicher Anrufung
des in dem betreffenden Einzelstaat für Beschwerden über die Eisenbahn-
verwaltung gegebenen Instanzenzugs würde es Sache des Reichskanzlers sein,
auf Grund des Art. 17 R.V. einzuschreiten, und wenn es ihm nicht gelingt,
mit der Regierung des Einzelstaats in ein Einvernehmen zu gelangen, so
bleibt ihm nur übrig, einen Beschluß des Bundesrats auf Grund des Art. 7
Ziff. 3 R.V. herbeizuführen, dessen Ausführung nötigenfalls im Wege der
Bundesexekution gemäß Art. 19 R.V. erzwungen werden müßte.