XI. Reichskriegswesen. Art. 60. 583
Gesetz v. 25. März 1899 R. G. Bl. S. 215 folgende Bestimmungen: Die
Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2—3 Kompanien (8 1).
In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie
aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2—3 Abteilungen, bez. Bataillonen
ein Regiment formiert (§ 2). 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade,
2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie unter Zuteilung der
nötigen Feldartillerieformationen zu einer Division vereinigt. Aus 2 bis
3 Divifionen mit den erforderlichen Fußartillerie-, Pionier= und Train-
sormationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die gesamte Heeres-
macht des Reichs im Frieden aus 23 Armeekorps besteht. 3 Armeekorps
werden von Bayern, 2 von Sachsen, 1 von Württemberg aufgestellt, während
Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 17 Armeekorps formiert
(§3). In der Regel wird jede Kompanie, Eskadron und Batterie durch
einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Oberleutnants, 2 oder
3 Leutnants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren militärisch
ausgebildet und befehligt. An der Spitze eines jeden Bataillons und einer
jeden Artillerie-Abteilung steht ein Stabsoffizier, an der Spitze eines jeden
Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberstleutnant, Major). Zu
den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter
Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone bez. Ab-
teilungen je ein Leutnant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal.
an ärzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern. Eine
Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine Division durch
einen Generalleutnant befehligt. An der Sitze eines jeden Armeekorps steht
ein kommandierender General. Den höheren Truppenkommandos find die
zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe beigegeben. Außerdem gehören zum
Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied als General-,
Flügel= und andere persönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegsministerien,
des Generalstabes, des Ingenieur-Korps, des Militär-Erziehungs= und
Bildungswesens usw. sowie das gesamte Heeres-Verwaltungspersonal. Die
hiernach im Friedensstande des Heeres notwendigen Offizier-, Arzt= und
Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden Anderungen unter-
liegen der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat (§ 4). Das Gebiet
des deutschen Heeres wird in militärischer Hinficht in 22 Armeekorpsbezirke
eingeteilt (§ 5 Abs. 1).
Nach § 60 wird die Friedens--Präsenzstücke pro rata der Bevölkerung
von 1867 auf die einzelnen Bundesstaaten verteilt. In Ausführung dieser
Bestimmung ist an Stelle des § 9 des Ges. v. 9. Nov. 1867 B. G. Bl. S. 133
und des § 9 des Reichs-Militärgesetzes das Gesetz betr. die Ersatzverteilung
v. 26. Mai 1893 R. G. Bl. S. 185 ergangen. Danach bestimmt der Kaiser
für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden
Rekruten und für die Verteilung ist nicht mehr die durch die Volkszählung
festgesetzte Zahl der Bevölkerung, sondern die tatsächliche Zahl der in dem
laufenden Jahr vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst taug-
lichen Militärpflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen Be-
völkerung maßgebend. Das Reich wird in vier Aushebungsbezirke geteilt,
deren Gebiet sich mit dem der vier Kontingentsverwaltungen deckt, und diese
Bezirke zerfallen in Unterabteilungen, die von den Armeekorpsbezirken ge-
bildet werden. Durch die Kriegsminister wird der Gesamtbedarf ihres Kon-