Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

586 XI. Reichskriegswesen. Art. 60. 
für das ergibt, was die Verbündeten Regierungen fordern, noch für das, 
was der Reichstag ablehnen kann. Denn die Zahl der Kadres ist bestimmt 
und durch das Reichs-Militärgesetz ist die Besetzung der Kadres ihrer Unter- 
abteilungen und der größeren Truppenverbände mit Offizieren sowohl der 
Zahl als der Charge nach ungefähr festgelegt. Unter die gesetzlich vor- 
geschriebene Besetzung der Kadres mit Offizieren kann der Reichstag nicht 
herabgehen, sodaß diejenigen Offiziersstellen, die nach dem Reichs-Militär- 
gesetz mit dem Zuwachs der Friedenspräsenz notwendig verbunden sind, nicht 
abgelehnt werden dürfen. Nicht gesetzlich festgelegt find die Zahlen für die 
Unteroffiziere, Militärärzte und Militärbeamte. Aber auch für sie wie für 
die Offiziere gilt die generelle Bestimmung, daß alle einmal bewilligten 
Stellen eine bestehende Einrichtung darstellen, die gegen den Willen Preußens 
nach Art. 5 Abs. 2 R.. nicht mehr beseitigt werden darf; ebenso Laband IV 
S. 80, v. Seydel S. 327, Arndt S. 512, Schulze, Deutsches Staatsrecht II 
S. 280; anderer Ansicht: v. Rönne II1 S. 151 ff., Preuß, Friedenspräsenz 
und Reichsverfassung S. 92, v. Savigny, Arch. f.öff. RK. Bd. 3 S. 239. Die 
Zahl der Einjährig-Freiwilligen ist, da durch sie dem Reiche keine nennens- 
werten Kosten entstehen. weder in der Friedenspräsenzstärke inbegriffen, noch 
kommt sie überhaupt im Reichsetat zum Ausdruck. Ebenso ist die Zahl 
der zu ÜUbungen eingezogenen Reservisten und Landwehrmänner weder im 
Gesetz über die Friedenspräsenzstärke noch im Etat festgestellt, weil die 
durch ihre Ubungen entstehenden Kosten nur in einigen besonderen Titeln 
des Etats mit einer Pauschalsumme enthalten sind. Innerhalb der durch 
diese Titel zur Verfügung gestellten Summe hat der Kaiser bei der Ein- 
berufung freie Hand; die Zahl und Dauer der übungen für den einzelnen 
Mann ist durch das Reichs-Militärgesetz und das Ges. v. 11. Febr. 1888 
R.G. Bl. S. 11 bestimmt. Endlich unterliegen, ohne daß dies in dem 
Gesetz über die Friedenspräsenzstärke besonders hervorgehoben ist noch hervor- 
gehoben zu werden brauchte, auch alle für den einzelnen Mann entstehen- 
den Kosten und alle für spezielle militärische Zwecke erforderlichen generellen 
Ausgaben der Bewilligung durch das Etatsgesetz, immer mit der Maßgabe, 
daß an bestehende Einrichtungen gegen den Widerspruch Preußens nicht 
gerührt werden darf. Es handelt sich stets nur um Neubewilligungen. 
Mit dieser Einschränkung bezieht sich das Bewilligungsrecht des Reichstags 
auf alle Einheitssätze für den einzelnen Mann: Naturalverpflegung, Geld- 
verpflegung, Bekleidung, Ausrüstung, Pferdebeschaffung usw. Denn nur die 
Zahl, mit welcher der Einheitssatz zu vervielfachen ist, d. i. die Friedens- 
präsenzstärke, nicht aber der Einheitssatz selbst ist gesetzlich festgelegt. Dabei 
ist übrigens zu bemerken, daß seit dem Gesetz von 1893 die für die Friedens- 
präsenz festgestellte Zahl nicht mehr den Maximalsatz, sondern die Jahres- 
durchschnittsstärke darstellt; deshalb kann vorübergehend eine höhere Zahl 
vorhanden sein, wenn das Plus durch ein zu anderer Zeit im Laufe des 
Jahres bestehendes, durch Vakanzen, Beurlaubungen und dergl. herbeigeführtes 
Minus ausgeglichen wird. 
III. Das Motiv für die gesetzliche Feststellung der Friedenspräsenz. 
An sich würde es möglich und zulässig sein, daß wie andere Ausgaben 
des Reichs sämtliche Ausgaben für das Kriegswesen einschließlich der Be- 
stimmung der Friedenspräsenz der jährlichen Feststellung durch den Etat
	        
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