XIII. Schlichtung von Streitigkeiten u. Strafbestimmungen. Art. 76. 675
denen also jede Entscheidung auf politischen Erwägungen beruhen muß und
vorzugsweise dürfte dieser Fall bei Verfassungsstreitfragen gegeben sein, die
zu einem erheblichen Konflikt zwischen Regierung und Volksvertretung führen.
Eine richterliche Behörde wird dann auch darauf angewiesen sein, sich von
politischen Gesichtspunkten bestimmen zu lassen. Denn in solchen Fällen
läßt sich das Recht nicht unabhängig von politischen Rücksichten aufrecht
erhalten. Zuzugeben ist, daß eine Garantie für die Vermeidung eines
Konflikts in der Bestimmung des Art. 76 nicht liegt, weil die Möglichkeit
offen bleibt, daß der Bundesrat und der Reichstag sich auch nicht einigen
können. Es besteht sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Even-
tualität, weil es sich in der Regel um Fragen handeln wird, welche die
Machtverteilung zwischen Regierung und Volksvertretung betreffen und
innere Gründe sprechen dafür, daß in solchen Fällen der Bundesrat
eher geneigt ist, den Standpunkt der Regierung zu vertreten, der Reichs-
tag den der Volksvertretung. Andererseits war kaum ein anderer Aus-
weg möglich. Denn gerade weil es sich in der Regel um hochpolitische
Fragen von fundamentaler Bedeutung, um Machtfragen handelt, kann man
von keinem Staat verlangen, daß er sich der — der Natur der Sache
nach — inappellablen Entscheidung eines richterlichen Kollegiums unter-
wirft, mag es aus noch so hervorragenden Kräften zusammengesetzt sein.
Denn die richterliche Behörde, die ihrerseits in solchen Fragen auch nur
von politischen Gesichtspunkten ausgehen kann, würde dann einen die
Regierung und Volksvertretung beherrschenden Einfluß ausüben. Deshalb
blieb nur übrig, die Entscheidung denjenigen Faktoren anzuvertrauen, denen
verfassungsgemäß in politischer Beziehung die größte Machtfülle zusteht, dem
Bundesrat und dem Reichstag. In der Mitwirkung des Reichstags liegt
eine genügende Garantie für die Wahrung der konstitutionellen Interessen.
Daß die Lösung ausbleibt, wenn beide Faktoren sich nicht einigen, ist eine
Erscheinung, die mit den Einrichtungen des konstitutionellen Staats un-
trennbar verbunden ist. Falls im Reiche ein Verfassungsstreit eintritt, so
scheitert die Lösung des Konflikts ebenfalls, wenn Bundesrat und Reichs-
tag zur Übereinstimmung nicht gelangen können. Bei Verfassungsstreitig-
keiten aber zwischen juristischen und politischen Fragen zu unterscheiden und
die ersteren einem richterlichen Kollegium anzuvertrauen, wäre schon des-
halb schwer durchführbar, weil der Schwerpunkt in der Entscheidung über
die Vorfrage liegen und die Entscheidung über die Kompetenz dafür dieselben
Schwierigkeiten bieten würde. Dagegen steht nichts im Wege, daß für einen
einzelnen Fall oder für einen Komplex von Fragen, deren Konsequenzen
übersehbar sind, Bundesrat und Reichstag sich darüber einigen, im Wege
der Reichsgesetzgebung die Entscheidung einem richterlichen Kollegium zu
überlassen. Dies ist durch das Reichsges. v. 14. März 1881 betr. die Zu-
ständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der
Bürgerschaft der freien und Hansastadt Hamburg R.G.B. S. 37 geschehen.
Daß sich für den Staat Hamburg der Bundesrat und Reichstag ihrer
Kompetenz nahezu völlig entäußert haben, dürfte damit zusammenhängen,
daß einmal die beteiligten Faktoren Hamburgs zugestimmt haben und
ferner damit, daß es sich um eine Republik handelt, bei der für die Er-
ledigung solcher Streitfragen andere Voraussetzungen bestehen als für eine
Monarchie.
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