II. Reichsgesetzgebung. Art. 3. 91
des Bundeskommissars Hofmann in der Sitzung des konst. Reichstages v.
19. März 1867 St. B. 244.
Im Geltungsbereich des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz kommt
nur noch die Überweisung von einem Armenverband an den andern in
Betracht. Dagegen gelten im Verhältnis zu Bayern, da dieser Staat an
der durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz geschaffenen Regelung
nicht beteiligt ist, auf Grund des im Art. 3 Abs. 4 enthaltenen Vorbehalts,
der im § 7 des Freizügigkeitsgesetzes wiederholt ist, die dort genannten
besondern Verträge. Auch ist abgesehen von der Bestimmung des 87 des
Freizügigkeitsgesetzes gegenüber Bayern durch das Schlußprotokoll zum Ver-
sailler Vertrage v. 23. Nov. 1871 B. G. Bl. 1870 S. 28 III ausdrücklich
anerkannt, daß unter den im Abs. 4 nur ihrem Inhalt nach etwas näher
bezeichneten Verträgen zu verstehen find: „Der Vertrag zwischen Preußen
und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Ver-
pflichtung zur Ubernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, d. 15. Juli
1851 Ges. S. S. 711 und die Übereinkunft zwischen Preußen und mehreren
anderen deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung
verstorbener Angehöriger eines anderen kontrahierenden Staates d. d. Eisenach,
d. 11. Juli 1858 Ges. S. S. 877." Der wesentliche Inhalt des ersteren
Abkommens ist, daß „jede der kontrahierenden Regierungen sich verpflichtet,
diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Untertanen)
find und ihre vormaligen Angehörigen (Untertanen), auch wenn sie die
Untertanenschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben,
solange als sie nicht dem anderen Staate nach dessen eigener Gesetzgebung
angehörig geworden find, auf Verlangen des anderen Staates wieder zu
übernehmen" (§ 1). Im übrigen enthält die Konvention nähere Bestimmungen
für den Fall, daß der Auszuweisende nicht der Untertan eines der anderen
Vertragsstaaten ist, über die Staatsangehörigkeit und Ausweisung der
Familienmitglieder, über das Verfahren bei der Ausweisung, die dabei ent-
stehenden Kosten und die Erledigung etwaiger Streitigkeiten. Die Eisenacher
Konvention bestimmt dagegen (8 1), daß jede der kontrahierenden Regierungen
sich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfs-
bedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung
bedürfen, „diese (Verpflegung) nach denselben Grundsätzen wie bei eigenen
Untertanen bis dahin zuteil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Übernahme
verpflichteten Staat ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen
kann“". Außerdem gibt das Abkommen Vorschriften über die Erstattung
der entstehenden Kosten.
VI. Die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband.
Wenn im Abs. 3 die Worte „Aufnahme in den lokalen Gemeinde-
verband“ neben dem Worte „Armenversorgung“ überhaupt eine selbständige
Bedeutung haben sollen, so können, wie vom Oberverwaltungsgericht Entsch.
v. 27. Juni 1896 Bd. 30 S. 8 mit Recht angenommen ist, darunter nicht
das im Freizügigkeitsgesetz (ss 4, 5) und in dem Gesetz über den Unter-
stützungswohnsitz (§ 55) behandelte Anzugsrecht der Reichsangehörigen bez.
das Abweisungsrecht der Gemeinden verstanden werden, sondern diejenigen
Bestimmungen, die sich auf das Bürgerrecht in den Städten, auf das ent-