Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II. Reichsgesetzgebung. Art. 3. 91 
des Bundeskommissars Hofmann in der Sitzung des konst. Reichstages v. 
19. März 1867 St. B. 244. 
Im Geltungsbereich des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz kommt 
nur noch die Überweisung von einem Armenverband an den andern in 
Betracht. Dagegen gelten im Verhältnis zu Bayern, da dieser Staat an 
der durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz geschaffenen Regelung 
nicht beteiligt ist, auf Grund des im Art. 3 Abs. 4 enthaltenen Vorbehalts, 
der im § 7 des Freizügigkeitsgesetzes wiederholt ist, die dort genannten 
besondern Verträge. Auch ist abgesehen von der Bestimmung des 87 des 
Freizügigkeitsgesetzes gegenüber Bayern durch das Schlußprotokoll zum Ver- 
sailler Vertrage v. 23. Nov. 1871 B. G. Bl. 1870 S. 28 III ausdrücklich 
anerkannt, daß unter den im Abs. 4 nur ihrem Inhalt nach etwas näher 
bezeichneten Verträgen zu verstehen find: „Der Vertrag zwischen Preußen 
und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Ver- 
pflichtung zur Ubernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, d. 15. Juli 
1851 Ges. S. S. 711 und die Übereinkunft zwischen Preußen und mehreren 
anderen deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung 
verstorbener Angehöriger eines anderen kontrahierenden Staates d. d. Eisenach, 
d. 11. Juli 1858 Ges. S. S. 877." Der wesentliche Inhalt des ersteren 
Abkommens ist, daß „jede der kontrahierenden Regierungen sich verpflichtet, 
diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Untertanen) 
find und ihre vormaligen Angehörigen (Untertanen), auch wenn sie die 
Untertanenschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, 
solange als sie nicht dem anderen Staate nach dessen eigener Gesetzgebung 
angehörig geworden find, auf Verlangen des anderen Staates wieder zu 
übernehmen" (§ 1). Im übrigen enthält die Konvention nähere Bestimmungen 
für den Fall, daß der Auszuweisende nicht der Untertan eines der anderen 
Vertragsstaaten ist, über die Staatsangehörigkeit und Ausweisung der 
Familienmitglieder, über das Verfahren bei der Ausweisung, die dabei ent- 
stehenden Kosten und die Erledigung etwaiger Streitigkeiten. Die Eisenacher 
Konvention bestimmt dagegen (8 1), daß jede der kontrahierenden Regierungen 
sich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfs- 
bedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung 
bedürfen, „diese (Verpflegung) nach denselben Grundsätzen wie bei eigenen 
Untertanen bis dahin zuteil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Übernahme 
verpflichteten Staat ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen 
kann“". Außerdem gibt das Abkommen Vorschriften über die Erstattung 
der entstehenden Kosten. 
VI. Die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband. 
Wenn im Abs. 3 die Worte „Aufnahme in den lokalen Gemeinde- 
verband“ neben dem Worte „Armenversorgung“ überhaupt eine selbständige 
Bedeutung haben sollen, so können, wie vom Oberverwaltungsgericht Entsch. 
v. 27. Juni 1896 Bd. 30 S. 8 mit Recht angenommen ist, darunter nicht 
das im Freizügigkeitsgesetz (ss 4, 5) und in dem Gesetz über den Unter- 
stützungswohnsitz (§ 55) behandelte Anzugsrecht der Reichsangehörigen bez. 
das Abweisungsrecht der Gemeinden verstanden werden, sondern diejenigen 
Bestimmungen, die sich auf das Bürgerrecht in den Städten, auf das ent-
	        
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