Ausschüsse des Bundesrats. 65
der Bundesrat aus seinen Mitgliedern zur Vorberatung seiner
Angelegenheiten noch andere Ausschüsse. bestellen und hat dies
mehrfach getan, so den Ausschuß für die Verfassung, für
Elsaß-Lothringen usw.
Eine ganz andere Stellung als alle diese Ausschüsse
nimmt ein achter durch die Verfassung angeordneter Ausschuß
ein, der Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten. Er be-
steht aus den Bevollmächtigten Bayerns, Sachsens und Württem-
bergs und zwei vom Bundesrate jährlich zu wählenden Bevoll-
mächtigten anderer Bundesstaaten. Der bayerische Bevollmächtigte
führt in ihm den Vorsitz. Preußen ist darin nicht vertreten.
Dieser Ausschuß hat weder die Geschäfte des Bundesrates
vorzubereiten noch hat er Verwaltungsangelegenheiten zu er-
ledigen. Er hat vielmehr einer anderen Aufgabe zu dienen.
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, er hat
damit die auswärtige Politik des Reiches zu leiten und zwar
ohne Mitwirkung des Bundesrates, soweit es sich nicht um
Abschluß von Verträgen über Gegenstände handelt, die in den
Bereich der Gesetzgebung fallen. Aber es liegt im Interesse
der größeren Bundesstaaten wie in dem des Reiches selbst, daß
sie über den Gang der auswärtigen Politik, insbesondere über
wichtige Verhandlungen in Kenntnis gesetzt werden und daß
ihnen Gelegenheit gegeben werde, darüber sich zu äußern. Hierzu
soll der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten dienen, dem
der Reichskanzler im Auftrage des Kaisers Mitteilungen über die
auswärtige Politik zu machen hat, sofern dies für erforderlich er-
achtet wird. Indes tritt dieser Ausschuß doch nur selten zusammen,
wie z. B. im Juli 1905, als ihm der Reichskanzler Kenntnis der
Verhandlungen mit Frankreich über Marokko zu geben hatte. In der
Praxis hat sich, wie noch zu erwähnen sein wird, ein anderer Weg
als geeigneter erwiesen, um den angegebenen Zweck zu erreichen.
Die staatsrechtlichen Funktionen, die der Bundesrat aus-
zuüben hat, sind Funktionen der souveränen Reichsgewalt, sie
find Funktionen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Recht-
sprechung. Aber auch soweit der Bundesrat Funktionen der
Verwaltung oder der Rechtsprechung ausübt, hat er nicht die staats-
rechtliche Stellung einer Behörde oder eines Gerichts, sondern
die eines Inhabers der souveränen Gewalt. Der Bundesrat,
der nichts anderes ist als die in ihm zu einer Einheit organi-
sierten Inhaber der Landesstaatsgewalten, ist deshalb unverant-
ANuG 34: Loening, Reichsverfassung. 2. Aufl. 5