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Wunsch dieser Institute, Über ihre Gelder zu anderen staatlichen
Zwecken verfügen zu können. wird also erfüllt werden.
18. September 1914.
Die Erklärung für die per Ultimo September dieses Jahres
laufenden oder abgeschlossenen Prämien- und Stellagengeschäfte
findet entweder mündlich in den Börsenräumen oder schriftlich am
25. September dieses Jahres statt. Die Zahlung der Prämien und
die Erfüllung der aus der Erklärung sich ergebenden festen Enga-
gements findet Ultimo Oktober dieses Jahres statt mit der Maßgabe,
daß die für die Zeit vom Ultimo September bis Ultimo Oktober dieses
Jahres zu berechnenden 6°,°, Zinsen wie bei allen anderen
Engagements am 2. Oktober dieses Jahres zu zahlen sind.
18. September 1914.
Alle vor dem 31. Juli abgeschlossenen und noch nicht erfüllten
Zeitgeschäfte in ausländischen Valuten sind nach Wiederaufnahme
der Börsennotiz für die betreffende Devise zu erfüllen, frühestens
jedoch, nachdem ein etwaiges Moratorium in dem betreffenden
auswärtigen Staate abgelaufen ist. Der Erfüllungstag wird seiner
Zeit vom Börsenvorstande festgesetzt werden. Bezüglich der
Geschäfte in Valuten derjenigen Länder, mit denen wir uns im
Kriegszustande befinden, soll der Zeitpunkt der Erfüllung durch
einen besonderen, nach Friedensschluß zu fassenden Beschluß
des Börsenvorstandes geregelt werden.
20. Oktober 1914.
Die Fälligkeit aller auf Ultimo Oktober d. J. geschlossenen oder
laufenden Geschäfte sowie der Zahltag für gegebene und ge-
nommene Ultimogelder wird auf Ultimo November a. J. festgesetzt.
Bei !allen diesen Geschäften beträgt der Zinsfuß für den Monat
November 6?;..
Bei Börseniombards, die 'mit vereinbarter Überdeckung abge-
schlossen waren, bleiben die Depots!unverändert; bei allen anderen
Lombards und Wertpapiergeschäften hat der Geldnehmer oder.der
Käufer dem Geldgeber oder dem Verkäufer bis zum 30. Oktober