Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Wunsch dieser Institute, Über ihre Gelder zu anderen staatlichen 
Zwecken verfügen zu können. wird also erfüllt werden. 
18. September 1914. 
Die Erklärung für die per Ultimo September dieses Jahres 
laufenden oder abgeschlossenen Prämien- und Stellagengeschäfte 
findet entweder mündlich in den Börsenräumen oder schriftlich am 
25. September dieses Jahres statt. Die Zahlung der Prämien und 
die Erfüllung der aus der Erklärung sich ergebenden festen Enga- 
gements findet Ultimo Oktober dieses Jahres statt mit der Maßgabe, 
daß die für die Zeit vom Ultimo September bis Ultimo Oktober dieses 
Jahres zu berechnenden 6°,°, Zinsen wie bei allen anderen 
Engagements am 2. Oktober dieses Jahres zu zahlen sind. 
18. September 1914. 
Alle vor dem 31. Juli abgeschlossenen und noch nicht erfüllten 
Zeitgeschäfte in ausländischen Valuten sind nach Wiederaufnahme 
der Börsennotiz für die betreffende Devise zu erfüllen, frühestens 
jedoch, nachdem ein etwaiges Moratorium in dem betreffenden 
auswärtigen Staate abgelaufen ist. Der Erfüllungstag wird seiner 
Zeit vom Börsenvorstande festgesetzt werden. Bezüglich der 
Geschäfte in Valuten derjenigen Länder, mit denen wir uns im 
Kriegszustande befinden, soll der Zeitpunkt der Erfüllung durch 
einen besonderen, nach Friedensschluß zu fassenden Beschluß 
des Börsenvorstandes geregelt werden. 
20. Oktober 1914. 
Die Fälligkeit aller auf Ultimo Oktober d. J. geschlossenen oder 
laufenden Geschäfte sowie der Zahltag für gegebene und ge- 
nommene Ultimogelder wird auf Ultimo November a. J. festgesetzt. 
Bei !allen diesen Geschäften beträgt der Zinsfuß für den Monat 
November 6?;.. 
Bei Börseniombards, die 'mit vereinbarter Überdeckung abge- 
schlossen waren, bleiben die Depots!unverändert; bei allen anderen 
Lombards und Wertpapiergeschäften hat der Geldnehmer oder.der 
Käufer dem Geldgeber oder dem Verkäufer bis zum 30. Oktober
	        
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