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d. J. einen Einschuss von 5°, des ausmachenden Geldbetrags in
bar oder in an der Berliner Börse zugelassenen Wertpapieren, be-
rechnet zum Kurse vom 25. Juli 1914, zu leisten. Der Bareinschuss
wird ebenfalls mit 6%, vom 31. Oktober d. J. ab für den Monat
November verzinst.
Bei sämtlichen Lombarddariehen ist der Geldnehmer berechtigt,
bis zum 26. Oktober d. J. zu erklären, daß er das Darlehen Ultimo
Oktober zurückzahlen will; ebenso ist bei Wertpapiergeschäften
der Käufer berechtigt, bis zu demselben Zeitpunkte zu erklären, daß
er die gekauften Wertpapiere ganz oder teilweise in den Mindest-
beträgen des Ultimohandels am Ultimo Oktober dieses Jahres ab-
nehmen will. Der Geldgeber oder Verkäufer hat sich hierauf bis
zum 28. Oktober d. J. zu erklären. Wird diese Erklärung nicht inner-
halb der Frist abgegeben oder lehnt bei Lombards, die nicht mit
vereinbarter Überdeckung abgeschlossen waren, der Geldgeber,
oder bei Wertpapiergeschäften der Verkäufer, die Rücknahme des
Darlehens oder die Lieferung der Wertpapiere ab, so braucht der
Einschuß von 5°/, nicht geleistet zu werden. Die Rücknahme von
Darlehen, die mit vereinbarter Überdeckung abgeschlossen waren,
darf nicht abgelehnt werden.
Die Erklärung für die auf Ultimo Oktober dieses Jahres ab-
geschlossenen Prämien- und Stellagengeschäfte finden entweder
mündlich in den Börsenräumen oder schriftlich am 28. Oktober d. J.
statt. Die Zahlung der Prämien und die Erfüllung der aus der Er-
klärung sich ergebenden festen Engagements findet Ultimo Novem-
ber dieses Jahres statt mit der Maßgabe, daß die für die Zeit von
Ultimo Oktober bis Ultimo November dieses Jahres zu berechnenden
Zinsen ebenfalls 6", betragen, und bezüglich des Einschusses von
50;, an den Verkäufer dieselben Bestimmungen in Kraft treten, die
für feste Engagements bestimmt worden sind.
Die Zinsen von 6°;, für November sind Ultimo November dieses
Jahres zu bezahlen. Die Zahlung der durch die Prämienerklärung
vom 256. September d. J. verfallenen Prämien findet am 31. Oktober
dieses Jahres statt.
17. November 1914.
Die Fälligkeit aller auf Ultimo November dieses Jahres ge-
schlossenen oder laufenden Geschäfte sowie der Zahltag für Ultimo-