9. Dezember 1914.
Die vor dem 31. Juli 1914 abgeschlossenen und bisher nicht
erfüllten Kassageschäfte sind am 18. Dezember 1914 zu erfüllen.
Im Falle des Verzugs des Käufers hat der Käufer, sofern !der
Verkäufer auf Erfüliung fbesteht, diesen vom Tage des Erfüllungs-
anerbietens an Verzugszinsen zum Lombardzinsfuße der Reichsbank
zu vergüten.
Ferner hat in jedem Verzugsfalle der nichts4umige Teil :das
Recht, die Angelegenheit einer vom Börsenvorstand eingesetzten
Kommission zur Entscheidung über die Abwicklung zu unterbreiten.
Gegen die Entscheidung der Kommission kann binnen einer Woche
nach Verkündigung der Entscheidung Berufung beim Börsenvorstand
eingelegt werden.
17. Dezember 1914.
Die Fälligkeit aller auf Ultimo Dezember d. J. geschlossenen
oder lautenden Geschäfte sowie Jer Zahltag aller Ultimogelder
wird auf Ultimo Januar 1915 festgesetzt. In allen Fällen, in denen
die Fälligkeit der Geschäfte von Ultimo Dezember 1914 auf Ultimo
Januar 1915 festgesetzt ist, beträgt der Zinsfuß für den Monat
Januar 5!.,°, und sind diese Zinsen Ultimo Januar 1915 zu bezahlen.
Bei LombarddJarlehen ist der Geldne4mer berechtigt, bis zum
23. Dezember d. ‘Js. zu erklären, daß er das ‚Darlehen Ultimo
Dezember d. Js. zurückbezahlen will. Ebenso hat der Käufer das
Recht, bis 23. Dezember zu erklären, daß er ‚die gekauften Wert-
papiere ganz oder teilweise in den Mindestbeträgen des Ultimo-
handels am Ultimo Dezember dieses Jahres abnehmen will. Der
Verkäufer hat sich hierauf bis zum 28. Dezember d. J. zu erklären.
Wird diese Erklärung nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, oder
lehnt er die Lieferung ab. so ‚sind für diese Engagements für den
Monat Januar 1915 '4!.,°, Zinsen am Ultimo Januar 1915 zu zahlen.
Die Erklärung für die auf Ultimo Dezember dieses Jahres abge-
schlossenen Prämien-Stellagengeszhäfte findet entweder mündlich
in den Börsenräumen oder schriftlich am 28. Dezember d. J. statt.
Die Erfüllung der!sch aus der Erklärung ergebenden festen
Engagements per Ultimo Dezember [wird auf Ultimo Januar 1915
festgesetzt. Die Zahlung der |durch die Prämien-Erklärung am
28. Dezember verfallenen Prämien findet den 31. Dezember d. J. statt.