Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

Anhang: Wirtschaftliche Gesetze 
und Verordnungen. 
Erklärung des Kriegszustandes und der 
Mobilmachung. 
Verordnung, 
betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. 
Wir Wilhelm. von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser. König 
von Preußen usw. 
verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung”des Deutschen 
Reichs im Namen des Reichs, was folgt: 
Das Reichsgebiet. ausschließlich der Königlich Bayerischen 
Gebietsteile, wird hierdurch in Kriegszustand erklärt. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais. 31. Juli 1914. 
Wilhelmi.R. 
von Bethmann Holl!lweg. 
Bekanntmachung. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben die Mobilmachung 
befohlen. 
Der 2. August 1914 gilt als erster Mobilmachungstag.
	        
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