Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

  
Paßwesen. 
Verordnung, betreffend anderweite Regelung 
der Paßpflicht 
Vom 16. Dezember 1914. 
51. 
Bis auf weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet verläßt oder 
der aus dem Ausland in das Reichsgebiet eintritt, verpflichtet, sich 
durch einen Paß Uber seine Person auszuweisen. 
Den Militärbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach Benehmen 
mit den zuständigen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und 
bestimmte Zeiträume den Übertritt gewisser Arten von Personen 
über die Reichsgrenze auch mit anderen Ausweisen als Pässen 
zuzulassen. 
82. 
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist ver- 
pflichtet, sich durch einen Paß liber seine Person auszuweisen. 
Die Militärbefehlshaber können für Fälle, in denen die Be- 
schaffung eines Passes nicht möglich ist, nach Benehmen mit den 
zuständigen Landesbehörden die Anerkennung anderer amtlicher 
Papiere als genlügenden Ausweis zulassen. 
83. 
Die nach $1 Abs. 1 und 82 Abs. I erforderlichen Pässe müssen 
mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des 
Paßinhabers aus neuester Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift 
unter der Photographie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung 
darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch 
die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigen- 
händig vollzogen hat. Die Photographie ist auf den Paß aufzukleben 
und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte 
auf der Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes 
angebracht ist. 
Die im Abs. 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von 
der zuständigen Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder Be-
	        
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