Paßwesen.
Verordnung, betreffend anderweite Regelung
der Paßpflicht
Vom 16. Dezember 1914.
51.
Bis auf weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet verläßt oder
der aus dem Ausland in das Reichsgebiet eintritt, verpflichtet, sich
durch einen Paß Uber seine Person auszuweisen.
Den Militärbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach Benehmen
mit den zuständigen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und
bestimmte Zeiträume den Übertritt gewisser Arten von Personen
über die Reichsgrenze auch mit anderen Ausweisen als Pässen
zuzulassen.
82.
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist ver-
pflichtet, sich durch einen Paß liber seine Person auszuweisen.
Die Militärbefehlshaber können für Fälle, in denen die Be-
schaffung eines Passes nicht möglich ist, nach Benehmen mit den
zuständigen Landesbehörden die Anerkennung anderer amtlicher
Papiere als genlügenden Ausweis zulassen.
83.
Die nach $1 Abs. 1 und 82 Abs. I erforderlichen Pässe müssen
mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des
Paßinhabers aus neuester Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift
unter der Photographie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung
darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch
die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigen-
händig vollzogen hat. Die Photographie ist auf den Paß aufzukleben
und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte
auf der Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes
angebracht ist.
Die im Abs. 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von
der zuständigen Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder Be-