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rufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber angehört, ausgestellt
sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche ‚oder notarielle Be-
scheinigung.
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichsgebiet ver-
wendet werden sollen, bedürfen außerdem des:Visa einer deutschen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Die Visierung ist
zu verweigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers
bestehen oder wenn den Vorschriften des Abs. 1 nicht genügt ist.
Die Militärbefehlshaber können nach Benehmen mit den zu-
ständigen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte
Zeiträume gewisse Arten von Personen von der im Abs. 3 vor-
gesehenen Visapflicht befreien.
54.
Wehrpflichtigen Deutschen im Inland dürfen Pässe nur mit Zu-
stimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen
Kontrolle sie stehen; soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle
nicht besteht, ist die Zustimmung desjenigen Bezirkskommandos er-
forderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ınren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt haben.
SB.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit dem
gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung, betreffend die vorüber-
gehende Einführung der Paßpflicht, vom 31. Juli 1914 (Reichs-Gesetzbi.
S. 264) sowie alle seit diesem Tage zur Regelung des Grenzver-
kehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die Paßpflicht betreffen,
außer Kraft.
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