Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Gesetz, betreffend die Feststellung eines 
Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr 1914. 
Vom 4. August 1914. 
81. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichs- 
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 tritt dem Reichshaushalts- 
etat hinzu. 
5 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger 
außerordentlicher Ausgaben die Summe von 5000000000 Mark 
im Wege des Kredits flüssig zu machen. 
83. 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatz- 
anweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können 
sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem 
bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische 
Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren 
Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler 
überlassen. 
54. 
Überschüsse, die dadurch entstehen, daß fortdauernde Aus- 
gaben der Heeres- und Marineverwaltung bei Kapitel 6 des außer- 
ordentlichen Etats anstatt im ordentlichen Etat verrechnet werden, 
dienen zur Verminderung der Anleihe. 
885. 
Der Reichskanzier wird ermächtigt, bei Zahlungen für das Reich, 
die vor der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen 
angemessenen Abzug zu gewähren.
	        
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