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Gesetz, betreffend die Feststellung eines
Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr 1914.
Vom 4. August 1914.
81.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichs-
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 tritt dem Reichshaushalts-
etat hinzu.
5 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger
außerordentlicher Ausgaben die Summe von 5000000000 Mark
im Wege des Kredits flüssig zu machen.
83.
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatz-
anweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können
sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem
bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische
Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren
Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler
überlassen.
54.
Überschüsse, die dadurch entstehen, daß fortdauernde Aus-
gaben der Heeres- und Marineverwaltung bei Kapitel 6 des außer-
ordentlichen Etats anstatt im ordentlichen Etat verrechnet werden,
dienen zur Verminderung der Anleihe.
885.
Der Reichskanzier wird ermächtigt, bei Zahlungen für das Reich,
die vor der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen
angemessenen Abzug zu gewähren.