Reichsbank und Darlehnskassen.
Gesetz, betreffend die Änderung des Bank-
gesetzes.
Vom 4. August 1914.
$ 1.1)
Die $$ 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank
außer Kraft.
5 2.
Den Vorschriften im $ 13 Ziffer 2 und im $ 17 des Bankgesetzes:)
genügen Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit
von höchstens drei Monaten haben, auch dann, wenn aus ihnen
sonstige Verpflichtete nicht haften.
83.
Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens
drei Monaten mit ihrem Nennwert fällig sind, stehen im Sinne des
817 des Bankgesetzes®) den daselbst bezeichneten Wechseln gleich.
84,
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen,
zu welchem die Vorschriften in den $$ I bis 3 dieses Gesetzes wieder
außer Kraft treten.
$5.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
!) betr. Notensteuer.
®) wonach Wechsel, aus denen regelmäßig drei als zahlungsfähig bekannte Ver-
pflichtete haften und welche nach spätestens drei Monaten fällig sind, von der Reichs-
bank diskontiert und von ihr als Deckung für ausgegebene Banknoten verwandt werden
können.
*) können als Deckung für die von der Roichsbank ausgegebenen Banknoten
dienen.