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$ 3.
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 Mark,
in der Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahms-
weise bis zu sechs Monaten, gewährt werden.
54.
Die Sicherheit kann bestehen:
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reichs lagernder
dem Verderben nicht ausgesetzter Waren, Boden-, Berg-
werks- und gewerblicher Erzeugnisse in der Regel bis zur
Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Dritteln ihres Schätzungs-
werts nach Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer Ver-
käuflichkeit:
b) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder
von der Regierung eines Bundesstaats oder unter Beob-
achtung der gesetzlichen Vorschriften von Korporationen,
Aktiengesellschaften oder K litgesellschaften auf
Aktien, welche im Gebiete des Reichs ihren Sitz haben,
ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom Kurse, oder
marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht jauf den In-
haber lauten, müssen der Darlehnskasse übertragen werden:
c) in Verpfäindung von anderen Wertpapieren, welche die
Hauptverwaltung ($ 13) für zulässig erklärt.
Zur Bestellung des Piandrechts an den im Abs. I unter;a be-
zeichneten Sachen genügt es an Stelle der Übergabe, wenn die
Verpfändung durch äußere Merkmale, wie durch Aufstellung von
Tafeln oder dergleichen, erkennbar gemacht wird.
$ 5.
Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen,
werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine
dritte sichere Person sich für die Erfüllung des "Darlehnsvertrags
verbürgt.
86.
Die Darlehen können auch gegen Verpfändung von Forderungen,
die in dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines
deutschen Staates’ eingetragen sind, mit einem Abschlag vom Kurs-
wert der nach Nennwert und Zinssatz der verpfändeten Buch-
forderung entsprechenden Schuldverschreibungen gewährt werden.
Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer
Forderung der im Abs. I bezeichneten Art in das Schuldbuch ein-