Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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getragen werden, so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch 
zwei Mitglieder des Vorstandes. 
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des S 183 des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit!) 
entsprechende Anwendung. 
87. 
Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuld- 
buch eingetragen ($ 6), so erwirbt sie ‘das Pfandrecht auch dann, 
wenn die Forderung einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht 
dem vor der Verpfändung begründeten Rechte eines Dritten an der 
Forderung vor; es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit 
der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder 
in diesem Zeitpunkt der Darlehnskasse bekannt oder infolge grober 
Fahrlässigkeit unbekannt war. 
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht 
gesicherten Forderung im Verzuge. so ist die Schuldbuchverwalt 
auf schriftliches Verlangen der‘ Darlehnskasse berechtigt und ver- 
pflichtet, der Darlehnskasse auch ohne Nachweis des Verzugs gegen 
Löschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden 
Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschrei- 
bungen auszureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung 
vorliegt, welche die Ausreichung an die Darlehnskasse untersagt. 
oder in dem Schuldbuch solche ZRechte Dritter oder Verfügungs- 
beschränkungen zugunsten Dritter vermerkt sind, welche früher als 
das Pfandrecht der Darlehnskasse eingetragen worden waren. Das 
Pfand haftet auch für die durcn die Ausreichung entstehenden Kosten. 
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der 
Ausreichung der Schuldvarschreibungen der Darlehnskasse mit- 
zuteilen. 
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuld- 
buchverwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die 
Vorschriften der 85 10, 11 entsprechende Anwendung. 
88. 
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen sol: der Regel 
nach höher sein als der öffentlich bekanntgemachte Prozentsatz, 
zu welchem die Reichsbank Wechsel ankauft. 
!) betrifft die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift.
	        
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