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getragen werden, so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des S 183 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit!)
entsprechende Anwendung.
87.
Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuld-
buch eingetragen ($ 6), so erwirbt sie ‘das Pfandrecht auch dann,
wenn die Forderung einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht
dem vor der Verpfändung begründeten Rechte eines Dritten an der
Forderung vor; es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit
der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder
in diesem Zeitpunkt der Darlehnskasse bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt war.
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht
gesicherten Forderung im Verzuge. so ist die Schuldbuchverwalt
auf schriftliches Verlangen der‘ Darlehnskasse berechtigt und ver-
pflichtet, der Darlehnskasse auch ohne Nachweis des Verzugs gegen
Löschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden
Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschrei-
bungen auszureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung
vorliegt, welche die Ausreichung an die Darlehnskasse untersagt.
oder in dem Schuldbuch solche ZRechte Dritter oder Verfügungs-
beschränkungen zugunsten Dritter vermerkt sind, welche früher als
das Pfandrecht der Darlehnskasse eingetragen worden waren. Das
Pfand haftet auch für die durcn die Ausreichung entstehenden Kosten.
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der
Ausreichung der Schuldvarschreibungen der Darlehnskasse mit-
zuteilen.
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuld-
buchverwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die
Vorschriften der 85 10, 11 entsprechende Anwendung.
88.
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen sol: der Regel
nach höher sein als der öffentlich bekanntgemachte Prozentsatz,
zu welchem die Reichsbank Wechsel ankauft.
!) betrifft die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift.