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die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Biätter zur all-
gemeinen Kenntnis zu bringen.
& 16.
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels- oder Gewerbe-
stande haben zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der
Darlehnskassen zu begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen
dieses Gesetzes zu überwachen.
& 16.
Der Reichsdevotlmächtigte muß von sämtlichen Geschäften
Kenntnis nehmen und hat bei allen Anträgen‘ auf Bawilligung von
Darlehen das Vorsagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags
von dem Kurse oder marktgängigen Preise der verpfändeten Papiere
innerhalb der durch die Gsschäftsanweisung gszogsnen Grenzen
steht nach Anhörung des Vorstandes dem Reichsbevollmächtigten zu.
& 17.
Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Ver-
waltungskosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiederein-
lösung der Darlehnskassenscheine ‘verwendet werden. Ein etwaiger
Überschuß fällt der Reichskasse zu.
& 18.
“Die Darlehnsl hei werden auf Beträge von B Mark,
10 Mark, 20 Mark und 50 Mark ausgestellt. Uber die Ausstellung
von Darlehnsl heinen auch auf höhere Beträge sowie Über
das Verhältnis, in welchem von den einzelnen Abschnitten Gebrauch
zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen gaftroffen.
Die Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschulden-
verwaltung ausgestellt und}; in Grenzen des Höchstbetrags (3 2
Abs 3) nach Anordnung des Reichskanzlers der Hauptverwaltung
der Darlehnskassen Übergeben. welche die Verantwortung für die
Ausgabe trägt.
Die Kontrolie Uber die Ausfertigung und über die Ausgabe de
arlehnsl cheine übt die Reichsschuldenko ior
Der Reichskanzler hat den Batrag der umlaufenden Darlehns-
kassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
8.19.
Sobald das Bedürfnis zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht
mehr besteht, hat der Reichskanzler deren Auflösung zu verfügen
und öffentlich bekanntzumachen.