Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich über die 
Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des 
& 1 sind entsprechend anzuwenden. 
83. 
Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Ver- 
mögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens 
drei Monaten einstellen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung 
des Beschlusses an den Schuldner. Die Vorschriften des $1 Abs, I 
Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. 
Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den 88 1, 2 bestimmt worden, 
so findet $ 3 Abs. I keine Anwendung. 
8.4. 
Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen 
oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt. so werden die 
Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegen- 
stand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht 
erhoben. 
Das gleiche gilt. wenn ein Anerkenntnisurteil nach $ 2 ergeht. 
S 85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Verordnung des Bundesrats über die Folgen 
der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geld- 
forderung. 
Vom 18. August 1914. 
81. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen 
Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeß- 
gericht — unbeschadet der Befugnis, gemäß der Bekanntmachung 
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) Zahlungsfristen zu be- 
willigen — auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß die 
besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht 
rechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld- 
forderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten 
(Verpflichtung zur Räumung wegen Nichtzahlung des Mictzinses, 
Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.). als
	        
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