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$ 5.
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkurs-
verfahren Über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden.
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners
finden nur zugunsten der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht
betroffen werden (5 9).
86.
Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des
Schuldners zu unterstützen und zu Überwachen. Zu diesem Zwecke
können sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die
Geschäftsführung ganz oder teilweise einer anderen Person Über-
tragen. Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht!das Erforder-
liche anzuordnen.
Für die Aufsichtspersonen gelten die $$ 81 Abs. 2, 82, 83, 84
Abs. 1 Satz I und Abs. 2 der Konkursordnung !) entsprechend.
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch
auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für
ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Ver-
gütung erfolgt durch das Gericht.
57.
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht
in seine Geschäftsbüucher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren
und Auskunft Über den Stand seines Vermögens ;und Über seine
Geschäfte zu geben.
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen
weder unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche
befriedigen oder sicherstellen, noch auch andere als solche Ver-
bindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu
einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner
Familie erforderlich sind.
88.
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie 'nicht zur Fortführung
des Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des
Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, zur Befriedigung
der Gläubiger zu verwenden; Umfang und Reihenfolge der Befriedi-
gung bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen.
In Streitfällen entscheidet das Gericht.
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I) betreffen Stellung des Konkursverwaliters.