Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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$ 5. 
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkurs- 
verfahren Über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden. 
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners 
finden nur zugunsten der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht 
betroffen werden (5 9). 
86. 
Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des 
Schuldners zu unterstützen und zu Überwachen. Zu diesem Zwecke 
können sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die 
Geschäftsführung ganz oder teilweise einer anderen Person Über- 
tragen. Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht!das Erforder- 
liche anzuordnen. 
Für die Aufsichtspersonen gelten die $$ 81 Abs. 2, 82, 83, 84 
Abs. 1 Satz I und Abs. 2 der Konkursordnung !) entsprechend. 
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch 
auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für 
ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Ver- 
gütung erfolgt durch das Gericht. 
57. 
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht 
in seine Geschäftsbüucher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren 
und Auskunft Über den Stand seines Vermögens ;und Über seine 
Geschäfte zu geben. 
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen 
weder unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche 
befriedigen oder sicherstellen, noch auch andere als solche Ver- 
bindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu 
einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner 
Familie erforderlich sind. 
88. 
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie 'nicht zur Fortführung 
des Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des 
Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, zur Befriedigung 
der Gläubiger zu verwenden; Umfang und Reihenfolge der Befriedi- 
gung bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen. 
In Streitfällen entscheidet das Gericht. 
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I) betreffen Stellung des Konkursverwaliters.
	        
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