Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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85. 
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche seit dem Tage 
der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens be- 
stimmt der Reichskanzler. 
Verordnung des Bundesrats über die Ver- 
jährungsfristen. 
Vom 22. Dezember 1914. 
81. 
Die in den 8$ 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs!!) bezeich- 
neten Ansprüche, die noch nicht verjährt sind. verjähren nicht vor 
dem Schlusse des Jahres 1915. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
') Bürgerliches Gesetzbuch $ 196: In zwei Jahren verjähren die Ansprüche: 
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe 
betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder 
Geschäfte mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbe- 
betrieb des Schuldners erfolgt; 2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft be- 
treiben für Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sofern die 
Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt: 3. der Eisenbahn- 
untsernehmungen, Frachtfuhrieute, Schiffer, Lohnkutscher ‘und Boten wegen des Fahr- 
geldas, der Fracht, des Fuhr- und Botenlonns, mit Einschluß der Auslagen; 4. der Gast- 
wirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gswarbsmäßig verabreichen, für 
Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen zur Befriedi- 
gung ihrar Bedürfnisse gewährte Leistungen mit Einschluß der Auslagen; 5. derjenigen, 
w»'ch3 Lotlterieloss vartraiban, aus dam Vartriebe der Lose, es sei denn, daß die 
Loss zum Weitervertriebe geliefert werden: 6. derjenigen, weiche bewegliche Sachen 
gewarbsmäßig vermieten wegen des Mietzinses; 7. derjenigen, welche ohne zu den in 
Nr. 1 bezeichneten Personen zu gehören. die Besorgung fremder Geschäfte oder die 
Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbe- 
betrieba gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen: 8. derjenigen, welche 
im Privatdienste stehen, wegen des Gehaltes, Lohns oder anderer Dienstbezüge, mit 
Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche 
gewährten Vorschüsse; 9. der gewerblichen Arbeiter — iGesellen, Gehilfen, Lehrlinge. 
Fabrikarbeiter — deräTagiöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer an 
Stelle oder als Teil 'des Lohns vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, 
sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 10. der 
Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage ver- 
einbarter Leistungen sowie wagen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen; 11. der 
öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung 
dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art“für Gewährung von Unter-
	        
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