Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Verordnung des Bundesrats, betreffend Ver- 
längerung der Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts. 
Vom 6. August 1914. 
81. 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur 
Ausübung oder ‘Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts 
aus dem Scheck [bedarf, werden bis auf weiteres, soweit sie nicht 
am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, um 30 Tage verlängert. 
82. 
Diese Vorschrift tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung, betreffend die Verlänge- 
rung der Fristen für wechsel- und scheck- 
rechtliche Handlungen. 
Vom 7. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des $ 3 des Gesetzes Über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und 
über die Verlängerung der Fristen les Wechsel- und Scheckrechts 
im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S$. 327) beschlossen, daß die im $ 1 Abs. I des genannten Gesetzes 
getroffene Vorschrift auch dann für anwendbar zu erachten ist, 
wenn die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Aus- 
Übung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem 
Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetzliche Vor- 
schrift verhindert wird. 
Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere 
Verlängerung der Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts. 
Vom 29. August 1914. 
81. 
An Stelle der im $1 Abs. 1 des Gesetzes Über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) festgesetzten Frist von sechs Werk- 
tagen fritt eine Frist von zwei Wochen.
	        
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