52.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts
aus dem Scheck bedarf, werden, soweit jsie nicht am 31. Juli 1914
abgelaufen waren, für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-
Lothringen, :in der preußischen Provinz Ostpreußen oder in West-
preußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm,
Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm,
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß
an die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 3567) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.
83.
Die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 und im $ 2 vor-
gesehene Fristverlängerung findet keine Anwendung auf die Frist,
innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreß-
pflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu be-
nachrichtigen ist.
8.4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats, betreffend weitere
Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für
Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig zahl-
bar sind.
Vom 8. September 1914.
$ 1.
Die im $ 2 der Bekanntmachung vom 29. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 387) vorgesehene weitere Verlängerung.der am 31. Juli
noch nicht abgelaufenen wechselrechtlichen Fristen gilt auch für
solche im Stadtkreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder
in einem der in jener Bekanntmachung bezeichneten westpreußischen
Kreise gelegen ist.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.