Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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an die in der Bekanntmachung vom 24. September 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 413) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage 
verlängert. 
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadtkreis 
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln statt, die als Wohnort des 
Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem 
der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist. 
8.2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Desgleichen. 
Vom 23. November 1914. 
$ 1. 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur 
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts 
aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 
abgelaufen waren, für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß- 
Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen oder in West- 
preußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, 
Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, 
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß 
an die in der Bekanntmachung vom 22. Oktober;19i4 (Reichs-Gesetzb!. 
S.449) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert. 
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadtkreis 
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln statt, die als Wohnort des 
Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem 
der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Verordnung des Bundesrats betreffend die 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. 
Vom 17. Dezember 1914. 
51. 
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in 
der preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den
	        
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