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an die in der Bekanntmachung vom 24. September 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 413) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage
verlängert.
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadtkreis
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln statt, die als Wohnort des
Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem
der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist.
8.2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Desgleichen.
Vom 23. November 1914.
$ 1.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts
aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914
abgelaufen waren, für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-
Lothringen, in der preußischen Provinz Ostpreußen oder in West-
preußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm,
Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm,
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß
an die in der Bekanntmachung vom 22. Oktober;19i4 (Reichs-Gesetzb!.
S.449) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadtkreis
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln statt, die als Wohnort des
Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem
der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats betreffend die
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw.
Vom 17. Dezember 1914.
51.
Für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in
der preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den