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Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder,
Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Stras-
burg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, sowie für solche im Stadt-
kreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort des
Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem
der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist, werden in
Ansehung der Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es
zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreß-
rechts aus dem Scheck bedarf, soweit die Fristen nicht am 31. Juli
1914 schon abgelaufen waren, die nachstehenden Bestimmungen
getroffen:
I. Der $ 2 der Bekanntmachung vom 29. August sowie die
Bekanntmachungen vom 8. und 24. September, vom 22. Oktober
und vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387, 399, 413, 449,
482) werden aufgehoben.
ll. Die Fristen laufen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften
ein späterer Ablauf ergibt, zu dem im folgenden bezeichneten Zeit-
punkt ab:
1. wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstige für
den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt vor dem
1. Januar 1915 eingetreten ist,
fünf Monate nach dem'Beginne der Frist, jedoch frühestens
mit dem 1. Februar 1915;
2. wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstigefür
den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt am 1. Januar
1915 oder später eintritt,
mit dem 31. Mai 1915.
52.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften
der RegreSpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder
Schecks zu benachrichtigen ist.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.