Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

63 
Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, 
Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Stras- 
burg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, sowie für solche im Stadt- 
kreis Danzig zahlbare gezogene Wechsel, die als Wohnort des 
Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem 
der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist, werden in 
Ansehung der Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es 
zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreß- 
rechts aus dem Scheck bedarf, soweit die Fristen nicht am 31. Juli 
1914 schon abgelaufen waren, die nachstehenden Bestimmungen 
getroffen: 
I. Der $ 2 der Bekanntmachung vom 29. August sowie die 
Bekanntmachungen vom 8. und 24. September, vom 22. Oktober 
und vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387, 399, 413, 449, 
482) werden aufgehoben. 
ll. Die Fristen laufen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften 
ein späterer Ablauf ergibt, zu dem im folgenden bezeichneten Zeit- 
punkt ab: 
1. wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstige für 
den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt vor dem 
1. Januar 1915 eingetreten ist, 
fünf Monate nach dem'Beginne der Frist, jedoch frühestens 
mit dem 1. Februar 1915; 
2. wenn der Zahlungstag des Wechsels oder der sonstigefür 
den Beginn der Frist maßgebende Zeitpunkt am 1. Januar 
1915 oder später eintritt, 
mit dem 31. Mai 1915. 
52. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 
auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften 
der RegreSpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder 
Schecks zu benachrichtigen ist. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.