68
Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits
rechtshängig geworden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober
1914 unterbrochen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen.Vor-
schriften zuzulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vor-
schriften auf Angehörige und juristische Personen eines ausländi-
schen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für an-
wendbar erklären.
82.
Die Vorschriften des $ 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf
Ansprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten physi-
schen oder juristischen Personen im Inland unterhaltenen ‚gewerb-
lichen Niederlassungen entstanden sind.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung
die Vorschriften auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art aus-
zudehnen.
& 3.
Die in den $$ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltend-
machung von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Ver-
fahrens, gilt auch für die Rechtsnachfolger der von der Beschrän-
kung betroffenen Personen, sofern nicht die Ansprüche vor dem
31. Juli 1914 auf sie übergegangen sind.
54.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Desgleichen.
Vom 22. Oktober 1914.
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) wird in der Weise aus-
gedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1914 der 31. Januar 1915
tritt.
Desgleichen.
Vom 21. Januar 1915.
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend-
machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohn-
sitz haben. vom 7. August 1914 und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 360, 449) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des
31. Januar 1915 der 30. Aprit 1915 tritt.